Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige

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Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige

Selbstständige und Steuerberater gehen oft davon aus, dass es nur das Problem der Scheinselbstständigkeit gibt. Die Rechtsfigur des „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ ist den meisten unbekannt. Dennoch zieht auch diese Figur rechtsrelevante Folgen mit sich. Anders als der Scheinselbstständige ist der arbeitnehmerähnliche Selbstständige tatsächlich selbstständig. Im Unterschied zum „reinen“ Selbstständigen ist der arbeitnehmerähnliche aber kraft Gesetz zur Rentenversicherung verpflichtet. Davon ist ein echter Selbstständiger regelmäßig befreit. Die Beiträge zur Rentenversicherung muss der arbeitnehmerähnliche Selbstständige selbst zahlen. Allerdings wissen die meisten arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen nicht, dass sie rentenversicherungspflichtig sind, sich bei der DRV melden und Rentenversicherungsbetröge abführen müssen. Die Folgen treffen ausschließlich den Selbstständigen, nicht seine Auftraggeber.

Aber wann liegt eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit vor?

Gem. § 2 Nr. 9 SGB VI gelten als arbeitnehmerähnliche Selbstständige, solche, die auf Dauer im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig sind und keine eigenen sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Neben den üblichen Kriterien für eine Selbstständigkeit sind hier vor allem 2 Kriterien entscheidend:

1. Der Selbstständige bezieht seinen Umsatz größtenteils von einem einzigen Auftraggeber. Dies ist dann der Fall, wenn er mit der Tätigkeit bei einem Auftraggeber 5/6 oder mehr seines Umsatzes erzielt. Die Bewertung ist auf der Grundlage der erzielten Bruttoeinkünften zu erstellen.

2. Der Selbstständige beschäftigt selbst keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter. Die Beschäftigung eines geringfügigen Arbeitnehmers reicht nicht aus. Die Beschäftigung von Familienangehörigen ist grundsätzlich erlaubt.

Im Übrigen muss er wie ein Selbstständiger in seinen Entscheidungen frei und nicht an Weisungen gebunden sein und seine Arbeitszeit und -ort frei wählen können.

Ausnahmen

Arbeitnehmerähnliche Selbständige können sich nur unter strengen Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Hierzu nennt § 6 SGB VI insbesondere zwei Möglichkeiten:

1. Existenzgründer: Existenzgründer haben die Möglichkeit, sich für die ersten drei Jahre von der Rentenversicherungspflicht auch bei arbeitnehmerähnlicher Tätigkeit befreien zu lassen.

2. ebenso Personen, die eine selbstständige Tätigkeit ab dem 58. Lebensjahr aufnehmen.

Sinn und Zweck

Doch was steckt dahinter? Sinn und Zweck der Rechtsfigur des „arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen“ ist seine Absicherung. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Selbstständiger, der hauptsächlich nur für einen Auftraggeber tätig ist und keine Angestellten hat besonders sozial schutzbedürftig ist. Denn ein Auftraggeber kann schnell wegfallen. Der Selbstständige konnte dann in der Zwischenzeit – im Unterschied zu dem „echten“ Selbstständigen – keinen breiten Kundenstamm aufbauen, der ihn auffängt. Auch geht der Gesetzgeber davon aus, dass ein Selbstständiger, der selbst keine Arbeitnehmer beschäftigt, typischerweise nicht in der Lage ist, erhebliche Verdienste zu erzielen, die ihm eine eigene Vorsorge ermöglichen würden.

Eine anwaltliche Beratung wird empfohlen.



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