Der Auskunftsanspruch des Erben gegen den Erbschaftsbesitzer und gegen Hausgenossen

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Es kommt immer wieder vor, dass ein Erbe keine ausreichende Kenntnis über den Umfang des Nachlasses hat. Damit sich der Erbe (auch Vorerbe, Nacherbe, Nachlasspfleger, Nachlassverwalter, verwaltender Testamentsvollstrecker oder ein Gläubiger, der den Erbschaftsanspruch gepfändet hat) einen Überblick über den Umfang des Nachlasses verschaffen kann, hat das Gesetz in § 2027 BGB die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers geregelt und in § 2028 BGB die Auskunftspflicht des Hausgenossen.


1. Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers

Erbschaftsbesitzer ist, wer Teile des Nachlasses oder den gesamten Nachlass in seinem Besitz hat. Erbschaftsbesitzer kann auch ein Miterbe sein.

Abgesehen von einem geringfügigen Nachlass, hat der Erbschaftsbesitzer auf Aufforderung ein Bestandsverzeichnis über den Nachlass, der sich in seinem Besitz befindet, zu erstellen bzw. die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben an Eides statt versichern.

Allerdings hat der Erbschaftsbesitzer keine Auskunft darüber zu erteilen, was der Nachlass wert ist und ob und in welcher Höhe Schulden vorhanden sind, ebenso wenig hat er Auskunft zu erteilen über Schenkungen des Erblassers zu dessen Lebzeiten.

Der Auskunftsanspruch verjährt in 30 Jahren.


2. Der Auskunftsanspruch des Erben gegen den Hausgenossen

Manchmal hat der Hausgenosse aufgrund einer bestehenden häuslichen Gemeinschaft mit dem Erblasser eine Verfügungsmöglichkeit und genauere Kenntnis über Nachlassgegenstände gehabt, als der Erbe, der nicht mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat und deshalb auf Informationen Dritter über den Nachlass angewiesen ist.

Gemäß § 2028 BGB hat, wer sich zur Zeit des Erbbfalls mit dem Erblasser in häuslicher Gemeinschaft befunden hat, dem Erben auf Verlangen Auskunft darüber zu erteilen, welche erbschaftlichen Geschäfte er geführt hat und was ihm über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände bekannt ist.

Nach dieser Vorschrift hat der Hausgenosse, sollte Grund zu der Annahme bestehen, dass die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt worden ist, auf Verlangen des Erben zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er seine Angaben nach bestem Wissen so vollständig gemacht habe, als er dazu imstande sei.

Wer nach dieser Vorschrift als Hausgenosse einzuordnen ist, ist weit auszulegen. Auch ein Miterbe kann Hausgenosse sein. Auskunftspflichtig ist jede Person, von der man aufgrund ihrer räumlichen und persönlichen Beziehungen zum Erblasser vermuten kann, dass sie Kenntnis über den Nachlass hat.

Wer als Hausgenosse des Erblassers gilt, muss mit dem Erblasser nicht verwandt gewesen sein und auch nicht zu dessen Familie gehört haben. Als Hausgenosse im Sinne dieser Vorschrift kann auch jemand angesehen werden, der beim Erblasser längere Zeit zu Besuch war, der Lebensgefährte des Erblassers, Hauspersonal, aber ebenso auch Zimmer- und Flurnachbarn oder ein Untermieter des Erblassers.

Im Gegensatz zur Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers hat der Hausgenosse kein Bestandsverzeichnis vorzulegen


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