Der Ausschluss des Umgangsrechts

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Das Umgangsrecht der Eltern steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs.2, Satz 1 Grundgesetz (GG) und ist damit ein verfassungsrechtlich geschütztes Recht.

Das Umgangsrecht ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Rechnung zu tragen. 

Die Ausgestaltung des persönlichen Umgangs der Eltern mit dem Kind richtet sich in erster Linie nach dem Willen der Eltern. Die Eltern können daher die Einzelheiten des Umgangs durch Vereinbarung regeln. Die Ausgestaltung des Umgangsrechts ist also primär Aufgabe der Eltern und eine gerichtliche Regelung nur möglich bei fehlender Einigung oder wenn dies zum Wohle des Kindes notwendig ist. Dann entscheidet das Gericht über den Umfang und die Ausübung des Umgangs. Zur Durchsetzung von Umgangsregelungen kann das Gericht gemäß § 89 I FamFG (lediglich) Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft anordnen. Die Anwendung von unmittelbarem Zwang ist unzulässig (§ 90 Abs. 2, Satz 1 FamFG).

Kommt es zu einer Entscheidung des Gerichts über den Umgang, hat es sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Recht auf Umgang zu berücksichtigen. Geboten ist die Abwägung der jeweiligen Interessen am Maßstab des Kindeswohls. Dabei ist davon auszugehen, dass der Umgang mit beiden Elternteilen in der Regel zum Wohl des Kindes gehört, § 1626 Abs. 3 Satz 1 BGB. Einschränkungen des Umgangsrechts bedürfen mithin einer sorgfältigen Prüfung und Begründung und unterliegen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

Der Ausschluss des Umgangsrechts stellt den schwerstmöglichen Eingriff in das Umgangsrecht dar. Er ist deshalb nur gerechtfertigt, um eine konkrete, gegenwärtig bestehende Gefährdung der körperlichen und/oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden. Kommen mildere Mittel in Betracht, etwa die Ausübung des Umgangs nur in Gegenwart Dritter, die Bestellung eines Umgangspflegers oder ähnliches, so sind sie dem totalen Ausschluss vorzuziehen.

Ein völliger Ausschluss des Umgangsrechts kommt daher nur in Ausnahmefällen in Betracht. Er darf nur angeordnet werden, wenn eine Gefährdung des Kindes nicht durch bloße Einschränkung des Umgangs oder der sachgerechten Ausgestaltung desselben ausreichend vorgebeugt werden kann.

Entscheidend ist aber letztlich das Wohl des Kindes. In diesem Rahmen kommt es wesentlich auf den geäußerten Kindeswillen an, denn mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch. Mit zunehmendem Alter kommt dem Kindeswillen vermehrt Bedeutung zu.

Verweigert ein Kind den Umgang mit einem Elternteil, so führt dies aber nicht grundsätzlich zu einem Ausschluss des Umgangsrechts. Das Gericht hat dann von Amts wegen aufzuklären, ob die Verweigerung zum Umgang durch Beeinflussung durch den betreuenden Elternteil hervorgerufen wird. Liegt ein solcher Fall vor, so wird dann im Einzelfall entschieden: zum einen kann ein Kontakt des Kindes zum Umgangsberechtigten unter diesen Umständen gerade für das Kindeswohl wichtig sein, um einer Entfremdung entgegenzuwirken und dem Bedürfnis des Kindes nach dem anderen Elternteil Geltung zu verschaffen. Zum anderen kann ein erzwungener Umgang entgegen dem Willen des Kindes, auch wenn er beeinflusst ist, dem Kindeswohl entgegenstehen: Eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt über den Ausschluss des Umgangs eines Vaters wurde jüngst vom Bundesverfassungsgericht bestätigt. In diesem Fall verweigerte der 11-jährige Sohn beeinflusst durch die Mutter, den Umgang mit seinem Vater. Das Bundesverfassungsgericht begründet seine Entscheidung wie folgt:

„(…) Ein gegen den ernsthaften Widerstand des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als nutzen. Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Bindungen ist. Das Außerachtlassen des beeinflussten Willens ist daher nur dann gerechtfertigt, wenn die manipulierten Äußerungen des Kindes den wirklichen Bindungsverhältnissen nicht entsprechen. (…)“


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