Der Betriebsratsbeschluss per Videokonferenz kommt näher

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Ich hatte in einem der letzten Rechtstipps schon auf die Möglichkeit des Betriebsratsbeschlusses per Videokonferenz während der Corona-Pandemie verwiesen. 

Nunmehr kommt diese Frage immer näher. Die Bundesregierung hat nunmehr eine befristete Neuregelung des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsgesetzes vorgelegt, nach der Video- und Telefonkonferenzen von Betriebsratsgremien und Personalvertretungen rückwirkend ab dem 1. März 2020 möglich sind. Das ist ein guter Weg, um auch in Zeiten von erschwertem Zugang zu den Betrieben und notwendiger Abstandshaltung auch in Mitbestimmungsgremien eine wirksame Mitbestimmung der Beschäftigten zu ermöglichen.

Können jetzt schon Beschlüsse per Videokonferenz gefasst werden?

Es ist noch nicht klar, wann der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung umsetzt – es wird aber erwartet, dass dies in Kürze erfolgt. Durch die Rückwirkung ab dem 1. März 2020 können jedoch schon jetzt gefasste Beschlüsse, die in einer Video- oder Telefonkonferenz beschlossen wurden, nachträglich rechtswirksam werden, obwohl sie unter Berücksichtigung der derzeitigen Regelung formwidrig gefasst sind.

Was müssen die Gremien jetzt tun?

Wichtig ist, dass nunmehr Betriebsräte und Personalräte dafür Sorge tragen, dass vor allen Dingen Videokonferenzen möglich sind. Dafür sollte notwendigerweise die Geschäftsordnung nach § 34 BetrVG bzw. § 42 BPersVG dahingehend angepasst werden, so dass Beschlüsse auch per Videokonferenz (und notfalls auch per Telefonkonferenz) gefasst werden können. Ferner sollte darauf geachtet werden, dass sichergestellt ist, dass keine Dritten an der Beschlussfassung teilnehmen können. Dies könnte zum Beispiel dadurch erfolgen, dass die Teilnehmerinnen und Teilnehmer per Protokollnotiz Entsprechendes bestätigen.

Wer zahlt?

Der Arbeitgeber ist jedoch gemäß § 40 BetrVG (Sachmittel) verpflichtet, die entsprechen der Infrastruktur zur Verfügung zu stellen. Dabei sind auch datenschutzrechtliche Maßstäbe zu berücksichtigen.

Im Ergebnis bedeutet das für Sie als Betriebsräte bzw. als Personalräte, dass Sie Ihre Geschäftsordnung schon heute anpassen können. Aufgrund der rückwirkenden Regelung, von der alle ausgehen, dass diese auch im Gesetzgebungsprozess bestehen bleibt, können schon heute entsprechende Konferenzen durchgeführt werden. Dies ist wichtig, um die Handlungsfähigkeit auch in der Krisensituation sicherzustellen und auf der anderen Seite die notwendigen Regelungen zur Abwehr von Infektionsgefahren umzusetzen.

Achtung: Befristung!

Die Regelung soll bis zum 31.12.2020 für die Beschlussfassung von Betriebsräten und bis zum 31.3.2021 für Personalräte befristet werden. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass danach eine Normalisierung der Situation eingetreten ist, sodass danach die Beschlüsse wieder in Präsenzsitzungen allein zu fassen sind.

Wenn Sie noch Fragen zur Betriebsrats- und Personalratstätigkeit während der Corona-Pandemie haben, stehen wir gerne zur Verfügung. Wir arbeiten bundesweit für Sie und sind – in diesen Zeiten – per Telefon, E-Mail und Videochat für Sie da.


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