Der BGH erklärt formularmäßig vereinbarte Bearbeitungsentgelte bei Unternehmerdarlehen für unwirksam

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Der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen vom 04.07.2017 – XI ZR 562/15 – und – XI ZR 233/16 – nun auch die formularmäßig vereinbarten Bearbeitungsentgelte bei Kreditverträgen für gewerbliche Darlehen für unwirksam erklärt. Kreditinstitute dürfen danach auch bei der Vergabe von Gewerbedarlehen keine vorformulierten Klauseln zur Erhebung von Bearbeitungsgebühren verwenden.

Damit hat der Bundesgerichtshof einen lange andauernden Streit zwischen Unternehmern und Kreditinstituten rechtsverbindlich geklärt.

Bereits im Jahre 2014 wurde dies für Verbraucherdarlehen entschieden, seitdem war die Frage zwischen den Oberlandesgerichten strittig, ob diese Grundsätze auch für Darlehen gelten, die nicht von Verbrauchern abgeschlossen wurden, sondern im Rahmen der Geschäftstätigkeit, mithin bei sogenannten „gewerblichen Darlehen“.

Bei denen vom BGH zu entscheidenden Sachverhalten lagen den streitgegenständlichen Darlehensverträgen Formularklauseln zu Grunde, wonach der Darlehensnehmer ein laufzeitunabhängiges „Bearbeitungsentgelt“ bzw. eine „Bearbeitungsgebühr“ zu entrichten hatte. 

Auch hier hat der BGH entschieden, dass es sich bei den angegriffenen Klauseln um sogenannte Preisnebenabreden handelt, die der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegen. Die Klauseln halten dieser Inhaltskontrolle nicht stand. Die Vereinbarung laufzeitunabhängiger Bearbeitungsentgelte ist mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren, weshalb gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen ist. Auch bei den vorliegenden Unternehmerdarlehensverträgen gibt es keine Gründe, die diese gesetzliche Vermutung widerlegen würden. Insbesondere kann die Angemessenheit eines laufzeitunabhängigen Bearbeitungsentgelts nicht mit eventuell hieraus resultierenden steuerlichen Vorteilen auf der Seite eines unternehmerischen Kreditnehmers begründet werden. 

Die streitigen Klauseln hielten auch bei angemessener Berücksichtigung der im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche nach § 310 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB der Inhaltskontrolle nicht stand, so die Richter der BGH.

Wichtig ist, dass schnell gehandelt wird, da für alle Darlehen, die bereits im Jahre 2014 abgeschlossen wurden, mit Ende des Jahres 2017 die Verjährung droht. 

Sofern Sie ein gewerbliches Darlehen aus den Jahren 2014-2017 abgeschlossen haben, welcher ein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangte, prüft Dr. Rädecke, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht, ihren Anspruch.


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