Der Ehevertrag

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Mit dem Ehevertrag können die wesentlichen güterrechtlichen- und unterhaltsrechtlichen gesetzlichen Regelungen vor oder während der Ehe modifiziert oder ausgeschlossen werden. 

Es ist stets der Gang zum Notar notwendig

Im Gegensatz zu seinem Image hat ein Ehevertrag mit Respekt zu tun. Er ist wie eine Versicherung – jeder weiß, dass er sie braucht, aber meist muss er sie nicht in Anspruch nehmen.

Der Versorgungsausgleich und der Zugewinnausgleich

Der Versorgungsausgleich wird auch bei einer einvernehmlichen Scheidung vom Familiengericht von Amts wegen geregelt, außer dieser wird ausgeschlossen.

Zur güterrechtlichen Auseinandersetzung (Zugewinnausgleich, § 1336 BGB) wird hingegen keine Vereinbarung gefordert. Diese Ansprüche können bis zu 3 Jahre (Verjährungsfrist) nach der Scheidung geltend gemacht werden. 

Der Versorgungsausgleich kann wie der Zugewinnausgleich aus dem Scheidungsverfahren herausgenommen werden. Dies ist bei Firmenanteilen oder Immobilien ratsam, da insbesondere die Zugewinnberechnungen oft aufwendig und mit hohen Gutachterkosten verbunden sind, da Geldwerte oft nicht klar sind. Inhabern einer Firma, Selbständigen oder Ehepaaren mit unterschiedlichen Staatsbürgerschaften (welches Scheidungsrecht gilt) ist ein Ehevertrag immer zu empfehlen.

Der modifizierte Zugewinnausgleich

Es ist empfehlenswert festzulegen, dass im Todesfalle eines Ehegatten die steuerrechtlich und pflichtteilsrechtlich günstigere Zugewinngemeinschaft gelten solle, der Zugewinn aber im Falle der Scheidung ausgeschlossen wird. Mit dem sog. Berliner Testament, bei welchem der überlebende Ehepartner als Alleinerbe eingesetzt wird und welches oft in Eheverträge aufgenommen wird, haben die Kinder übrigens einen Pflichtteilsanspruch.

Der Unterhalt

Es können abweichende Unterhaltszahlungen oder Unterhaltsausschluss vereinbart werden, sofern diese Vereinbarungen nicht sittenwidrig sind.

Der Güterstand

Es besteht von Gesetzes wegen Gütertrennung. Diese wird durch den Zugewinn wieder ausgeglichen. Nicht zu empfehlen ist die Gütergemeinschaft. Wer den Zugewinnausgleich ausschließt oder modifiziert, sollte den Güterstand der Gütertrennung vereinbaren.

Eine Ehescheidung ohne Anwalt gibt es nicht.

Die Vertretung eines Ehepartners durch einen Anwalt reicht aus, wenn keine Ansprüche/Streitigkeiten über Sorgerecht, Kindes- oder Ehegattenunterhalt, Hausrat- und Ehewohnung Versorgungsausgleich und Zugewinnausgleich bestehen. Sobald Anträge wie Ausschluss des Versorgungsausgleiches oder Verzicht auf Zugewinnausgleich gestellt werden, muss jeder Ehepartner anwaltlich vertreten sein. Beides sind im Übrigen Vergleiche. 

Rechtsanwalt Holger Hesterberg

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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