Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls muss seine Kaskoversicherung nicht in Anspruch nehmen, um den Unfallgegner zu entlasten

  • 1 Minuten Lesezeit

Grundsätzlich sei es Sache des Schädigers, die Schadensbeseitigung zu finanzieren, betonte der Bundesgerichtshof in einer ganz aktuellen Entscheidung. Die höheren Beiträge bei der Inanspruchnahme der Kaskoversicherung - und die komplizierte Abrechnung dieser neuen Schadensposition - machen die Inanspruchnahme unzumutbar (vg. BGH, Urteil vom 17.11.2020 - VI ZR 569/19).

Soweit die Haftung streitig ist, kann es aber durchaus auch sinnvoll sein, die eigene Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen (Stichwort "Quotenvorrecht").Ein Versicherungsnehmer kann nach Inanspruchnahme seiner Vollkaskoversicherung die Differenz zwischen dem (kongruenten) Fahrzeugschaden und der Leistung des Kaskoversicherers (z.B Wertminderung und Selbstbeteiligung) gegenüber dem Haftpflichtversicherer ungekürzt geltend machen. Die Haftungsquote des Haftpflichtversicherers bildet die Obergrenze. Die Berechnung ist im Detail sehr kompliziert. Ihr Fachanwalt für Verkehrsrecht kann Ihnen jedoch die Abwicklungsmodalitäten konkret gegenüber stellen, damit die vorteilhaftere Abwicklung gewählt werden kann.

Wird der Schaden nicht unverzüglich bei der Kaskoversicherung gemeldet, droht sogar eine Leistungsfreiheit des Versicherers.

Oft besteht darüber hinaus die Möglichkeit, den Kaskoschaden durch Rückzahlung der Kaskoleistung innerhalb von 6 Monaten wieder zu schließen und so eine Rückstufung in der Schadensfreiheitsklasse zu vermeiden.

Tipp: Lassen Sie den Schaden von Anfang an über einen Fachanwalt für Verkehrsrecht abwickeln. Dies spart Ihnen Zeit, Nerven und letztlich auch Geld.

Foto(s): https://pixabay.com/de/photos/fiat-fiat-500-auto-oldtimer-4298163/

Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Krziminski

Beiträge zum Thema