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Der Geschäftsführer der GmbH

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Gemäß § 6 GmbHG muss eine GmbH einen Geschäftsführer haben. Dieser muss zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung der Gesellschaft benannt und mit den notwendigen Rechten und Pflichten ausgestattet werden. Ohne diesen Akt kann die GmbH nicht gegründet werden.

Aus diesem Umstand wird deutlich, welch exponierte Stellung der Geschäftsführer einer Gesellschaft hat. Ohne ihn existiert die Gesellschaft nicht und ist nicht handlungsfähig. Entsprechend hoch ist das Ansehen, welches der Geschäftsführer genießt. Gleichzeitig birgt diese Position jedoch auch Risiken. Zudem werden an die Person des Geschäftsführers Anforderungen gestellt, die es zu beachten gilt. So darf ein zum Geschäftsführer Berufener nicht wegen bestimmter Straftatbestände verurteilt worden sein (z. B. Insolvenzverschleppung).

Den Wenigsten ist auch die Doppelstellung des Geschäftsführers bekannt. Zum einen ist der Geschäftsführer Organ der Gesellschaft und muss als solches in einer Gesellschafterversammlung berufen werden. Er ist somit ein notwendiger Teil der Gesellschaft. Zum anderen ist der Geschäftsführer aber auch Angestellter der Gesellschaft. Als solcher unterliegt er allen arbeits- und steuerrechtlichen Bestimmungen. Als Angestellter ist der Geschäftsführer über einen Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft verbunden.

Endet nun der Anstellungsvertrag durch Kündigung, hat dies zunächst keine Auswirkungen auf die Organstellung des Geschäftsführers. Umgekehrt beendet die Abberufung des Geschäftsführers als Organ nicht notwendigerweise das Anstellungsverhältnis.

Den jeweiligen Verträgen kommt somit eine hohe Bedeutung zu, sowohl dem Anstellungsvertrag als auch dem Gesellschaftsvertrag. Dort wird geregelt, wer den Geschäftsführer berufen und abberufen darf, welche Rechte und Pflichten dieser hat, welche Vergütung er erhält und in welchem Verhältnis er zur Gesellschaft steht.

So gibt es z. B. verschiedene Ausgestaltungen des Geschäftsführers im Verhältnis zur Gesellschaft. Es kann sich um einen Fremdgeschäftsführer handeln, der mit der Gesellschaft als solches nur per Vertrag verbunden ist. Es kann sich aber auch beispielsweise um einen Gesellschafter-Geschäftsführer handeln, wobei der Gesellschafter eine Mehrheit oder eine Minderheit an der Gesellschaft besitzen kann. In allen Fällen weisen die jeweiligen Verträge Unterschiede auf, die es bei Erstellung zu beachten gilt.

Der Autor hat die Erfahrung gemacht, dass die Geschäftsführer zwar durch die Gesellschaftsversammlung benannt wurden, jedoch nicht mit einem Anstellungsvertrag ausgestattet wurden. Dies wird überwiegend vergessen oder als unnötige Geldausgabe angesehen. Dabei sind die Probleme, die zu einem späteren Zeitpunkt auftreten können, wenn eine Trennung der Parteien gewünscht ist, deutlich kostspieliger, als hätte man vorher alle relevanten Punkte per Vertrag geregelt.

Es empfiehlt sich daher, den Geschäftsführer einer GmbH mit dem notwendigen Vertragswerk auszustatten, um spätere Probleme zu vermeiden. Dies kann auch zu einem Zeitpunkt geschehen, wenn der Geschäftsführer bereits für die Gesellschaft tätig ist.

Ebenfalls empfiehlt es sich, sich hierbei durch einen spezialisierten Anwalt vertreten zu lassen, der anhand der jeweiligen Einzelsituation entscheiden kann, welcher Vertrag für die vorliegende Situation am vorteilhaftesten ist.

Gerne können Sie sich zu diesem Zweck an unsere Kanzlei wenden. Wir vertreten seit vielen Jahren kleine und mittlere Unternehmen in allen Fragen des Gesellschaftsrechts. Wir helfen ihnen bei der Erstellung der Gesellschaftsverträge, beraten Geschäftsführer und Gesellschafter und unterstützen im Falle einer Auseinandersetzung.


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