Der Geschäftsführervertrag

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1. Bei der Anstellung eines Geschäftsführers handelt es sich weder um einen Arbeits- noch um einen Dienstverhältnis. Der Geschäftsführer wird von der Gesellschafterversammlung bestellt. Es können mehr als nur eine Person Geschäftsführer sein.

2. Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich.

3. Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs beschränkt werden, sodass nur wichtige Gründe denselben notwendig machen. Solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Der Geschäftsführervertrag unterliegt der Vertragsfreiheit, ist jedoch einer Inhaltskontrolle zu unterziehen.

4. Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

5. Bestimmte Pflichten sind wichtiger Bestandteil des Geschäftsführervertrags. Diese Pflichten sind die, welche im Interesse der Gesellschaft liegen. Hierzu zählen,

  1. die Unternehmensleitung,
  2. der Sorgfaltsmaßstab gem. § 43 I GmbHG,
  3. die Weisungsabhängigkeit gem. § 37 I GmbHG,
  4. Sozialversicherungsbeiträge, die Buchführung,
  5. die Einberufung der Gesellschafterversammlung,
  6. die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft - auch gegenüber Gesellschaftern,
  7. die ungeschriebene allgemeine Informationspflicht,
  8. Verschwiegenheit gem. § 85 GmbHG, Loyalität, Wettbewerbsverbot.

6. Dasselbe gilt für Pflichten des Geschäftsführers, die im Interesse der Allgemeinheit liegen. Diese sind die Insolvenzantragspflicht nach § 64 GmbHG sowie die Pflicht zur Kapitalerhaltung nach § 43 III GmbHG.

7. Geschäftsführer haften aus dem Geschäftsführervertrag gegenüber der Gesellschaft und den Gesellschaftern. Hier spricht man von der organschaftlichen Haftung gem. § 43 GmbHG.

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