Der Grad der Behinderung (GdB) bei chronischen Schmerzen und Schmerzstörungen

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Das Wichtigste vorab

Die fehlende Möglichkeit Schmerzen zu messen und der Umstand, dass die „GdB-Tabelle“ die „üblicherweise“ vorhandenen Schmerzen bereits einschließt, erschweren nachvollziehbare GdB-Feststellungen. Gelingt es aber eine besondere Intensität der Schmerzzustände über (Fach-)Arztberichte zu belegen, kann im Einzelfall der Tabellenwert für die Grunderkrankung erhöht werden. Insbesondere dann, wenn chronische Schmerzen mit seelischen Begleiterscheinungen einhergehen, ist eine eigenständige Bewertung der „Schmerzstörung“ neben der Grunderkrankung möglich, wodurch im Einzelfall ein noch höherer (Gesamt)-GdB festgestellt werden kann.

Einleitung

Chronische Schmerzen können die Lebensqualität und das Aktivitätsniveau stark beeinträchtigen. Stellen „Schmerzpatienten“ einen Antrag auf Feststellung des Grades der Behinderung (GdB), bleiben die Entscheidungen jedoch häufig hinter den Erwartungen zurück. 

Schmerz ist nicht messbar! 

Ein Grund hierfür liegt darin, dass es keine geeignete Messmethode zur Quantifizierung von Schmerzen gibt. Chronische Schmerzen und ihre Intensität nachzuweisen ist daher schwieriger als Gesundheitsstörungen zu belegen, die durch klinische oder bildgebende Untersuchungen „sichtbar“ gemacht werden können.

„Übliche Schmerzen“ sind in der GdB-Tabelle bereits eingeschlossen 

Die zurückhaltende Bewertung des GdB lässt sich auch aus den Vorgaben in den „Versorgungsmedizinischen Grundsätzen“ ableiten. Darin heißt es, die in der GdB-Tabelle angegebenen Werte „schließen die üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein“.

Über das übliche Maß hinausgehende Schmerzen nachweisen!

Es muss also nachgewiesen werden, dass das „übliche Maß“ der mit der Gesundheitsstörung (z. B. Wirbelsäulenschaden) normalerweise verbundenen Schmerzen überschritten wird. Dieser Nachweis kann gelingen, wenn die behandelnden (Fach-)Ärzte unter Hinweis auf eine intensive Medikation und eine schmerztherapeutische Behandlung einen besonders hohen Leidensdruck dokumentieren. Der aus der GdB-Tabelle abzuleitende Wert kann dann ggf. um einen „Zuschlag“ erhöht werden. Beispiel: Wenn die funktionellen Auswirkungen von Wirbelsäulenschäden nach der Tabelle einen GdB von 30 rechtfertigen, ist nun ein GdB von 40 für die Auswirkungen des Rückenleidens unter Berücksichtigung der nachgewiesenen außergewöhnlichen Schmerzen möglich.

Seelische Begleiterscheinungen

Bei der Chronifizierung von Schmerzen kommt es häufig zu einer seelischen Mitbeteiligung. Die Schmerzzustände sind dann auf körperliche und psychische Faktoren zurückzuführen. Bei diesen „Schmerzstörungen“ handelt es um eigenständige Erkrankungen, die neben die Grunderkrankung treten. Parallel zur Schmerztherapie empfiehlt sich eine spezifische Behandlung der seelischen Begleiterscheinungen (Facharzt, ambulante Psychotherapie). Die „Schmerzstörung“ kann unter Einschluss ihrer psychischen Komponente bei der Ermittlung des GdB neben der Grunderkrankung gesondert berücksichtigt werden. Im Beispielsfall wäre zusätzlich zu den Wirbelsäulenschäden (Einzel-GdB 30) ein weiterer Einzel-GdB für die Schmerzstörung/psychische Störung festzustellen. Dieser zusätzliche Einzel-GdB kann, je nach Ausmaß der nachgewiesenen Beeinträchtigung, so hoch sein, dass in der Gesamtbetrachtung sogar die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft (Gesamt-GdB ab 50) in Frage kommt. 

Beachten Sie bitte, dass dieser Beitrag der allgemeinen Information dient und eine Beratung im Einzelfall nicht ersetzen kann. 

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