Der häufigste Fehler bei einer Kündigung: SO vermeidet man ihn (Tipps für Arbeitgeber)

  • 3 Minuten Lesezeit

Um dieses Video anzuzeigen, lassen Sie bitte die Verwendung von Cookies zu.

Ein Beitrag von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck und Dr. Attila Fodor, Berlin.

Viele Kündigungen landen vor Gericht, meist mit guten Erfolgsaussichten für den Arbeitnehmer. Die Folge: Prozesskosten und Abfindungen, für die der Arbeitgeber meist tief in die Tasche greifen muss.

Diese Kosten ließen sich oft auf einfache Weise vermeiden – sofern der Arbeitgeber den einen, häufigsten, Fehler bei der Kündigung eines Mitarbeiters nicht mehr begehen würde.

Um welchen Fehler es sich handelt und was Arbeitgeber tun können, um ihn zu vermeiden, sagt der Kündigungsexperte Anwalt Bredereck:

Der häufigste Fehler, den Arbeitgeber bei einer Kündigung machen, ist: dass sie zu lange mit der Kündigung warten.

Zum einen verbraucht das, letztlich meist unnötigerweise, Ressourcen und bringt Unruhe in die Belegschaft. Auch die davon betroffenen Arbeitnehmer leiden unter dem psychischen Druck, der unklaren Perspektive und dem Zögern des Arbeitgebers.

Zum anderen verpasst der Arbeitgeber mit seinem Warten oft einen günstigen Zeitpunkt für die Kündigung. Denn die meisten Arbeitgeber denken schon während der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses über eine Kündigung nach – sprechen die Kündigung aber erst sieben Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses, oder später, aus.

Die Verzögerung liegt meist daran, dass Vorgesetzte ihren Mitarbeitern noch eine Chance geben wollen oder Unangenehmes aufschieben. Manche Arbeitgeber glauben regelrecht an ein „Wunder“, dass der Arbeitnehmer, in den sie viele Hoffnungen gesetzt haben, es doch noch hinbekommt.

Häufig überschreiten die Arbeitgeber dabei die Sechsmonatsmarke für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes, mit für sie schwerwiegenden Folgen: Ist der Arbeitnehmer mehr als sechs Monate beim Arbeitgeber beschäftigt, ist eine Kündigung nur unter den deutlich erschwerten Vorgaben des Kündigungsschutzgesetzes möglich, sofern es sich nicht um einen Kleinbetrieb handelt. Auch eine längere Probezeit von über sechs Monaten ändert daran nichts!

Arbeitgeber, die innerhalb der ersten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses gekündigt hätten, hätten das meist ohne weiteres tun dürfen. Einen Kündigungsgrund nach dem Kündigungsschutzgesetz hätte es nicht geben müssen.

Eine Klage des Arbeitnehmers gegen die Kündigung wäre aller Voraussicht nach aussichtslos gewesen, und der Arbeitgeber hätte sich erhebliche Prozess- und Abfindungskosten gespart.

Fachanwaltstipps für Arbeitgeber: In dem Moment, in dem Sie an eine Kündigung eines Mitarbeiters denken, sollten Sie die Kündigung in Gang setzen.

Am besten, Sie gehen dabei wie folgt vor: Rufen Sie zuerst einen auf Kündigung spezialisierten Anwalt oder Fachanwalt für Arbeitsrecht an und besprechen Sie mit ihm die Voraussetzungen und Durchführbarkeit einer Kündigung. Liegen die Voraussetzungen für eine Kündigung vor, rate ich regelmäßig dazu, sie so früh wie möglich auszusprechen.

Im Fall einer schwerwiegenden Pflichtverletzung sollte man regelmäßig das tun, zu dem man berechtigt ist, nämlich fristlos zu kündigen und nicht bloß abzumahnen.

Sind Sie Arbeitgeber, Chef oder Personaler? Wollen Sie wissen, wie man richtig kündigt, abmahnt und Aufhebungsverträge abschließt?

Dann abonnieren Sie gerne den Fernsehanwalt-Kanal „Arbeitgeber Coaching“ von Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck. Dort erhalten Sie praxisrelevante Tipps und Hintergrundwissen zu aktuellen Themen aus dem Arbeitsrecht, immer aus Sicht des Arbeitgebers.

Und: Fachanwalt Bredereck informiert über die Arbeitgeber-Angebote seiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht, beispielsweise: „Ideale Arbeitsverträge“, den richtigen Umgang mit dem Betriebsrat, und wie man richtig kündigt und abmahnt.

Wollen Sie eine Kündigung aussprechen? Haben Sie Fragen zu den Voraussetzungen der Kündigung, zur möglichen Abfindungshöhe und zum Aufhebungsvertrag?

Das Ersttelefonat hierzu ist bei Fachanwalt Bredereck kostenlos und unverbindlich. Rufen Sie in seiner Fachanwaltskanzlei für Arbeitsrecht an und vereinbaren Sie einen Telefontermin.

Bundesweite Vertretung

Fachanwalt für Arbeitsrecht Alexander Bredereck vertritt seit mehr als 23 Jahren Arbeitgeber und Arbeitnehmer bundesweit bei Kündigungen und im Zusammenhang mit dem Abschluss von Aufhebungsverträgen und Abwicklungsvereinbarungen.

Mehr zum Arbeitsrecht erfahren Sie auf unserer Website.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Alexander Bredereck

Beiträge zum Thema