Der Handelsvertreter und sein Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln

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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Handelsvertreter nur insoweit einen Anspruch auf kostenlose Überlassung von Hilfsmitteln gemäß § 86a HGB haben, als sie auf diese angewiesen sind, um ihrer Pflicht zur Vermittlung beziehungsweise zum Abschluss von Geschäften nachzukommen.

Dies kann bei einem Softwarepaket der Fall sein, wenn es Komponenten enthält, ohne die eine Vermittlungstätigkeit nicht möglich gewesen wäre.

Demgegenüber hat der Handelsvertreter die in seinem Geschäftsbetrieb anfallenden Aufwendungen selbst zu tragen. Hierzu gehören insbesondere die Büroausstattung des Handelsvertreters, aber auch Werbegeschenke sowie die - nicht als Produktbroschüre anzusehende - Zeitschrift „Finanzplaner", die der Handelsvertreter zur allgemeinen Kundenpflege einsetzt.

Auch die Schulungs- und Weiterbildungsmaßnahmen muss der Unternehmer nicht kostenlos gewähren, wenn es sich dabei nicht um die Vermittlung von Produktinformationen, sondern um den Erwerb zusätzlicher Qualifikationen handelt, die der Handelsvertreter benötigt, um sein Tätigkeitsfeld - z. B. auf den Vertrieb von Immobilien - zu erweitern.

(Aus der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes zur Entscheidung vom 04.05.2011)


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