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„Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“: Waldorf-Frommer-Abmahnung – so reagieren Sie richtig!

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Die Kanzlei Waldorf Frommer mahnt im Auftrag der Warner Bros. Entertainment GmbH wegen des öffentlichen Zugänglichmachens des Films „Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“ über Internettauschbörsen ab. 

„Der Hobbit: Die Schlacht der fünf Heere“ ist ein neuseeländischer Fantasyfilm von Regisseur Peter Jackson und der letzte Teil der dreiteiligen Verfilmung des Romans „Der Hobbit“ von J. R. R. Tolkien aus dem Jahr 1937.

Der Film erzählt von der Schlacht der fünf Heere, in welcher sich Elben, Menschen, Orks, Adler und Zwerge bekämpfen. 

Wie lautet der in der Abmahnung enthaltene Vorwurf?

Mit einer Abmahnung wird eine Person durch eine andere Person dazu aufgefordert, in Zukunft ein bestimmtes Verhalten zu unterlassen. Der Vorwurf ist stets die unerlaubte Vervielfältigung des oben genannten Films. Es geht also nicht um einen illegalen Download, sondern um den Upload, da bei der Nutzung von Tauschbörsen immer auch eine gleichzeitige Verbreitung des Films stattfindet. 

Die Forderungen, welche mit der Abmahnung geltend gemacht werden, sind

  • Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Das umgehende Löschen der angebotenen Datei
  • Die Zahlung einer Gesamtsumme von EUR 915,00, welche die Zahlung von Schadensersatz sowie      Aufwendungsersatz beinhaltet. 

Täterhaftung und Störerhaftung

Adressat der Abmahnung ist stets der Inhaber des Internetanschlusses. Oftmals weiß der Adressat der Abmahnung aber nichts von dem oben genannten Vorwurf, wenn die Tat beispielsweise durch

  • Familienmitglieder,
  • Freunde,
  • Mitbewohner oder
  • Lebensgefährten

begangen worden ist. 

Liegt dieser Fall vor, scheiden Sie als Adressat der Abmahnung bereits als Täter aus. Haben Sie die Tat auch nicht gefördert, scheiden Sie ebenfalls als sogenannter Störer aus und sind weder zur Abgabe einer Unterlassungserklärung noch zu einer Zahlung verpflichtet. In diesem Fall haben Sie nichts falsch gemacht. 

Wenden Sie sich an uns. Wir prüfen, ob Sie überhaupt verpflichtet sind, eine Unterlassungserklärung abzugeben und eine Zahlung zu leisten. 

Gibt es noch weitere Anforderungen an den Abgemahnten, soweit er weder Täter noch Störer ist?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. 

„Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet.“ (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare)

In seiner sogenannten BearShare-Entscheidung hat der BGH ausgeführt, dass eine tatsächliche Vermutung dafür, dass der Abgemahnte Täter ist, wegfällt, wenn zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung auch andere Personen diesen Anschluss benutzen konnten. 

In seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2016 (Az.: I ZR 154/15) hat der BGH weiter ausgeführt, dass der Anschlussinhaber zwar Verpflichtungen im Rahmen seiner Nachforschungspflicht hat, er aber nicht den wahren Täter ermitteln und preisgeben muss. Ausreichend ist es, einen theoretisch infrage kommenden Täter zu benennen. 

Der Anschlussinhaber muss somit lediglich mögliche Zugriffsberechtigte angeben. Weitere Nachforschungspflichten bestehen somit nicht. 

Zusammenfassend bedeutet dies, dass Ihnen dennoch die Erbringung der sekundären Darlegungslast obliegt, soweit Sie als Täter oder Störer ausscheiden, damit Sie weder die Unterlassungserklärung abgeben noch eine Zahlung leisten müssen. 

Was der Anschlussinhaber zur Vermeidung seiner Haftung genau vortragen muss, ist jedoch noch immer sehr umstritten und wird von den Gerichten zum Teil sehr unterschiedlich beurteilt, sodass Sie sich unbedingt von einem Rechtsanwalt beraten lassen sollten, der auf das Urheberrecht spezialisiert ist. Kontaktieren Sie uns, ohne anwaltliche Unterstützung geht es kaum!

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten

  • Geraten Sie nicht in Panik.
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage      lässt sich nicht mehr rückgängig machen.
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres      Gerichtsverfahren.
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis      aufgefasst.
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten      Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falls auf. 

Wir raten Ihnen

Profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und nehmen Sie unsere kostenlose Erstberatung in Anspruch. Wir geben Ihnen eine erste Einschätzung und beraten Sie zu der Sachlage in Ihrem konkreten Fall. 

Entscheiden Sie danach, ob Sie uns beauftragen wollen. 

Wir verfolgen das Ziel, dass eine Zahlung an die Gegenseite nicht geleistet werden muss, wir streben somit nicht lediglich einen Vergleich mit der Abmahnkanzlei an. 

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von den folgenden Vorteilen

  • Kompetente Beratung von einem Experten im Bereich Filesharing
  • Angebot des kostenlosen Erstgesprächs
  • Kein Termin vor Ort erforderlich
  • Vertretung zum fairen, transparenten Pauschalhonorar ohne versteckte Kosten
  • Schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Telefon
  • Bundesweit tätig bei dem Erhalt von Abmahnungen

Für weitere Informationen zum Thema Filesharing besuchen Sie gerne unsere Website: http://www.kanzleibrehm.de/abmahnung-wegen-filesharing-erhalten/

Rufen Sie uns gerne an und nutzen Sie unsere langjährige Erfahrung, insbesondere mit Filesharing-Abmahnungen. 

Ihre Kanzlei Brehm

Ihr Experte bei Filesharing-Abmahnungen


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