Der Kausalzusammenhang in der privaten Unfallversicherung

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Viele Unfallversicherer verweigern die vereinbarte Invaliditätsleistung nach einem Unfall, weil sie der Ansicht sind, dass der Kausalzusammenhang zwischen Unfall und verbliebener Funktionsbeeinträchtigung nicht gegeben sei, wenn die Funktionsbeeinträchtigung auch auf degenerative oder anlagebedingte Vorschäden des Versicherten beruhe, die bis zum Unfall keine Beschwerden ausgelöst hatten, jeden andere Ursache die Gesundheitsbeeinträchtigung ebenso gut hätte herbeiführen können und der Unfall, der in diesen Fällen häufig als „Gelegenheitsursache“ bezeichnet wird, nur ein unmaßgeblichen Anlass für die Beschwerden setzt. Das wird auch von einigen Oberlandesgerichten so vertreten, ist aber so nicht richtig, wie der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom Oktober 2016 dargelegt hat:

Es genügt, so der BGH, für den Kausalzusammenhang zwischen Unfallereignis und Gesundheitsbeeinträchtigung, dass das Unfallereignis an der eingetretenen Funktionsbeeinträchtigung mitgewirkt hat, wenn diese Mitwirkung nicht gänzlich außerhalb aller Wahrscheinlichkeit liegt. Eine wesentliche richtungsgebende Mitwirkung ist nicht zu verlangen. Daher schließt das Vorhandensein von Vorschäden für sich genommen die Kausalität nicht aus.

Die Kausalität des Unfallgeschehens für die Gesundheitsbeeinträchtigung ist deshalb zu bejahen, wenn die bei dem Vorfall auf den Versicherten einwirkenden Kräfte – mögen sie auch gering gewesen sein – die Aktivierung von zuvor klinisch stummen Vorschäden bewirkt und damit die geltend gemachten Dauerbeschwerden ausgelöst haben (BGH, Urteil vom 19.10.2016 – IV ZR 521/14)

Zudem hat der BGH in o. g. Entscheidung in Anlehnung an einen alten Senatsbeschluss noch einmal klargestellt, dass eine Krankheit in Sinne der Bedingungen der Unfallversicherung (AUB) dann vorliegt, wenn ein regelwidriger Körperzustand besteht, der ärztlicher Behandlung bedarf, hingegen unter einem Gebrechen ein dauernder abnormer Gesundheitszustand zu verstehen ist, der eine einwandfreie Ausübung normaler Körperfunktionen (teilweise) nicht mehr zulässt. Demgegenüber sind Zustände, die noch im Rahmen der medizinischen Norm liegen, selbst dann keine Gebrechen, wenn diese eine gewisse Disposition für Gesundheitsstörungen bedeuten.


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