Home Office | gesetzliche Unfallversicherung

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Auch wenn Fragen des Homeoffice mit Corona deutliche Präsenz gewonnen haben, gab es schon vor der Pandemie derartige Konstellationen zu klären. Ein für alle, die im Homeoffice arbeiten, relevanter Fall wird demnächst das Bundessozialgericht beschäftigen.

Haushaltsunfall oder Arbeitsunfall?

Der Kläger war im Außendienst tätig und arbeitete im Homeoffice. Im September 2018 begab er sich morgens in seinem Wohnhaus von den Wohnräumen in die ein Stockwerk tiefer liegenden Büroräume. Auf dem Weg stürzte er die Treppe hinunter und zog sich einen Brustwirbeltrümmerbruch zu. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalles ab. Nach erfolglosem Widerspruch erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht Aachen, das einen Arbeitsunfall bejahte. Auf die Berufung der Berufsgenossenschaft hin wurde die Klage abgewiesen.

Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht waren aufgrund der Beweiserhebungen und der Schilderungen des Klägers davon überzeugt, dass sich der Kläger auf direktem Weg an seinen Arbeitsplatz begeben hatte und die Treppe nicht hinuntergegangen war um zu Frühstücken. Die Klage scheiterte also nicht etwa an der unterschiedlichen Einschätzung der Instanzen, ob der Weg zum Arbeitsplatz aus eigenwirtschaftlichem Interesse zurückgelegt wurde und deshalb kein Versicherungsschutz gegeben sei. Auch ein Wegeunfall kam nicht Betracht, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesozialgerichts der versicherte Weg erst ab der Haustür beginnt bzw. an der Haustür endet. An dieser Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht für Fälle der Telearbeit explizit in neuerer Rechtsprechung festgehalten.

Unterschiedlich hingegen beurteilten im vorliegenden Fall das Sozialgericht und das Landesozialgericht, ob der Weg an den Arbeitsplatz im Homeoffice als (unfall-)versicherter Betriebsweg im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII anzusehen sei. Nach Ansicht des Landessozialgerichts lag kein Betriebsweg vor, da sich der Kläger auf dem ersten Weg ins Homeoffice verletzt hatte. Das Bundessozialgericht definiert Betriebswege als Wege, die in Ausübung der versicherten Tätigkeit zurückgelegt werden, Teil der versicherten Tätigkeit sind und damit der Betriebsarbeit gleichstehen. Das bloße Zurücklegen des Weges zum Arbeitsplatz ist nach dieser Definition kein Betriebsweg, sondern allenfalls als Wegeunfall versichert. Das Landessozialgericht hat argumentiert, dass es zu einer unterschiedlichen Behandlung von Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz außerhalb ihrer Wohnräume aufsuchen, und Arbeitnehmern, die einer Tätigkeit im Homeoffice nachgehen, käme, wenn das direkte Aufsuchen des Telearbeitsplatzes als Betriebsweg angesehen würde.

Das Landesarbeitsgericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Revision ist beim Bundessozialgericht bereits anhängig. Wie das Bundessozialgericht letztlich entscheidet, bleibt abzuwarten.

Die Anwälte der Kanzlei Mayer Rechtsanwälte, Rechtsanwalt Christian Fiehl und Rechtsanwältin Karina Malancea freuen sich Sie in den Räumen in Nürnberg oder Fürth zu beraten.



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