Der Nießbrauch als Mittel der Vermögensgestaltung

  • 3 Minuten Lesezeit

Das Nießbrauchrecht kann ein probates Mittel sein, um das eigene Vermögen zu schützen oder zu optimieren, indem steuerliche Vorteile eröffnet werden. Der folgende Überblick soll einen Einstieg in das Thema eröffnen, im Einzelfall empfiehlt es sich aber immer die Details mit einem Rechtsanwalt zu besprechen.

Grundsätzlich funktioniert ein Nießbrauch wie folgt: Der Eigentümer eines Vermögensgegenstandes überträgt dem sogenannten Nießbraucher das Recht diesen Gegenstand zu nutzen und von diesem wirtschaftlich zu profitieren, ohne dabei das Eigentum zu verlieren.

Dabei kann vereinbart werden, dass der Nießbraucher die verbundenen Kosten, die mit der Nutzung des Gegenstandes einhergehen, zahlen soll, ob sich das Nutzungsrecht auf den gesamten Gegenstand beziehen soll oder nur einen Teil und schließlich ob im Gegenzug an den Eigentümer ein Entgelt gezahlt werden soll.

In der Praxis ist der häufigste Fall der Nießbrauch an Immobilien, besonders im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge. Gleichwohl ist aber auch der Nießbrauch an beweglichen Gegenständen und auch Rechten wie z. B. Unternehmensbeteiligungen möglich.

Wie kann der Nießbrauch steuerliche Vorteile eröffnen?

Der Nießbrauch kann als wirksames Mittel genutzt werden, um trotz einer Eigentumsübertragung eigene Vermögensinteressen zu schützen. Oft wird der sogenannte Vorbehaltsnießbrauch hierfür verwendet. 

Dieser zeichnet sich dadurch aus, dass ein Vermögensgegenstand, meist eine Immobilie, unter dem Vorbehalt übertragen wird, dass dem bisherigen Eigentümer gleichzeitig ein Nießbrauchrecht gewährt wird.

Beispiel: Ein Vater überträgt seiner Tochter sein Haus und vereinbart zeitgleich mit ihr, dass er bis zu seinem Tod weiterhin darin wohnen oder es vermieten darf.

Diese Konstellation schützt den Vater zum einen davor, sein Haus bzw. sichere Mieteinnahmen zu verlieren, falls er mit seiner Tochter in einen Streit gerät, zum anderen kann hiermit die Last der Erbschafts- und Scheckungssteuer für die Tochter nach dem Tod des Vaters verringert oder gar ganz vermieden werden.

Wenn der Vater das Haus vermietet, kann er außerdem, als wäre er noch Eigentümer, jährliche Abschreibungen vornehmen, die seine Steuerlast senken und zusätzlich ggf. vereinbarte Zahlungen an die Tochter für das Nießbrauchrecht von der Steuer absetzen.

Weiterhin kann ein Nießbrauch auch verwendet werden, um andere Personen als den Eigentümer zu begünstigen. Zum Beispiel kann der Eigentümer eines vermieteten Grundstücks einer Person, der er zum Unterhalt verpflichtet ist, anstelle der Unterhaltszahlungen einen Nießbrauch einräumen.

Beispiel: Ein Vater ist seinem Sohn gegenüber dazu verpflichtet, ihm Unterhalt zu zahlen. Zeitgleich ist der Vater Eigentümer einer Wohnung, die er vermietet. Der Vater bestellt seinem Sohn ein Nießbrauchrecht über die Wohnung, sodass diesem zukünftig statt der Unterhaltszahlungen die Miete zukommt.

Dieser sogenannte Zuwendungsnießbrauch ist besonders sinnvoll bei Personen, die Unterhalt erhalten, selbst aber kaum Einkommen haben, da der Steuerfreibetrag dieser Personen oft nicht komplett ausgeschöpft wird. Im Endeffekt wird für die Beteiligten damit insgesamt eine Entlastung der Einkommenssteuer bewirkt. Zusätzlich kann der Nießbraucher Aufwendungen zum Erhalt der Sache, sowie Versicherungskosten von der Steuer absetzen.

Wird ein Zuwendungsnießbrauch vereinbart, wobei der Nießbraucher an den Eigentümer ein Entgelt verrichtet, kann dieses ebenfalls abgesetzt werden. Der Eigentümer hat zudem die Möglichkeit Abschreibungen an dem Vermögensgegenstand vorzunehmen.

Generell ist bei solchen Konstellationen aber zu beachten, dass minderjährige Kinder nur unter besonderen Anforderungen Nießbrauchrechtsinhaber werden können.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Karsten Eckhardt LL.M.

Beiträge zum Thema