Der notorische Falschparker wird zum Fußgänger

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Nach einer neuesten Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin kann auch das hartnäckige Falschparken zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Im konkreten Fall ist einem Betroffenen durch das zuständige Landesamt die Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung entzogen worden, nachdem er in dem Zeitraum vom November 2010 bis Juni 2012 insgesamt 127 Parkverstöße und 17 geringfügige Geschwindigkeitsüberschreitungen begangen hatte. Dagegen wandte sich der Betroffene zunächst erfolglos im Widerspruchsverfahren. Auch die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss v. 13.09.2012, Az.: 4 L 271/12) bestätigte die Entscheidung der Behörde.

Dabei führt das Gericht aus, dass es bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis nicht nur auf Eintragungen im Verkehrszentralregister ankommen kann. Der Fahrerlaubnisinhaber kann sich auch dann als ungeeignet erweisen, wenn er durch eine laxe und gleichgültige Einstellung vehement und dauerhaft gegen Verkehrsvorschriften verstößt. Die insgesamt 144 Verkehrsordnungswidrigkeiten zeigen eine unangemessene Einstellung des Betroffenen gegenüber den Rechtsvorschriften, die der Regelung und Sicherheit des Straßenverkehrs dienen. Auch die Argumentation, dass die beiden Fahrzeuge des Betroffenen von mehreren Mitarbeitern genutzt würden, er nur lediglich 42 Verstöße selbst begangen habe und diese meist darauf zurückzuführen seien, dass er kein Kleingeld für Parkuhren bei sich führte, konnte die Richter nicht überzeugen. Denn er habe durch sein Verhalten das rechtswidrige Verhalten Dritter nicht rechtzeitig unterbunden und im Ergebnis auch nicht aufgeklärt.

Fazit: Im Resultat bleibt es bei der behördlichen Entscheidung, dass die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dieser Beschluss klingt zunächst kurios, erscheint aber konsequent und zeigt einmal mehr, dass im Alltag viele Gefahren, auch für die Fahrerlaubnis, lauern.

RA Carsten Brunzel

Tätigkeitsschwerpunkt Strafrecht,

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