Was ist ein Pflichtteilsergänzungsanspruch?

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Es gibt nicht nur dem Pflichtteilsanspruch, sondern auch den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

1. Gesetzliche Regelung

§ 2325 Abs. 1 BGB bestimmt: Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der pflichtteilsberechtigt der als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

2. Zweck dieser Regelung

§ 2325 Abs. 1 BGB schützt den Pflichtteilsberechtigten vor der Aushöhlung seines Pflichtteilsanspruchs, wenn der Erblasser noch zu seinen Lebzeiten sein Vermögen oder einen Teil davon an einen Dritten verschenkt hat.

Nicht selten verschenken Erblasser noch zu ihren Lebzeiten Teile ihres Vermögens. Derjenige, der sich auf einen Pflichtteilsergänzungsanspruch beruft, muss jedoch pflichtteilsberechtigt sein. Pflichtteilsberechtigt sind das Kind des Erblassers, wenn es von der Erbfolge ausgeschlossen ist und ebenso die Eltern und der Ehegatte des Erblassers unter den gleichen Voraussetzungen.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch kann neben dem Pflichtteilsanspruch bestehen. Der Pflichtteilsberechtigte erhält neben seinem Pflichtteilsanspruch noch einen Mehrbetrag, der sich ergibt, wenn der verschenkte Gegenstand im Zeitpunkt des Todes des Erblassers noch im Vermögen des Erblassers gewesen wäre und sich somit der Pflichtteilsanspruch aus diesem höheren Wert errechnet hätte.

Sollten Sie einen Pflichtteilsanspruch geltend machen wollen oder einem solchen ausgesetzt sein, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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