Der Regierungsentwurf zur GmbH-Reform

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Das Bundeskabinett hat den Regierungsentwurf des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Gesetzes und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) beschlossen. Das Gesetz verfolgt drei Zielrichtungen: 

  1. die Erleichterung und Beschleunigung von GmbH-Gründungen,
  2. die Erhöhung der Attraktivität der Rechtsform GmbH (auch im Vergleich zu ausländischen Formen wie der englischen Limited) und
  3. eine Verbesserung des Schutzes von Gläubigern in Krise und Insolvenz der GmbH.

Unternehmensgründungen werden deutlich erleichtert und unter Umständen auch kostengünstiger. Bei Verwendung eines Mustergesellschaftsvertrags ist nämlich die bisher zwingende notarielle Beurkundung entbehrlich. Auf die Vorlage verwaltungsrechtlicher Genehmigungen beim Handelsregister (z.B. Gaststättenerlaubnis, Eintragung in die Handwerksrolle), deren Fehlen bislang ein Eintragungshindernis war, wird vollständig verzichtet. Neu ist die Einführung einer Sonderform der GmbH, die sogenannte haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft. Für ihre Gründung ist kein Mindeststammkapital  erforderlich. Sie muss jedoch das für die GmbH nach der Reform geltende Mindeststammkapital von 10.000 € ansparen. Es besteht daher so lange ein Ausschüttungsverbot für ein Viertel  ihres Jahresgewinnes nicht ausschütten, bis sie ihr Stammkapital auf 10.000 € erhöht hat. Die Unternehmergesellschaft muss einen besonderen Rechtsformzusatz in ihrer Firma führen, um Außenstehende auf das fehlende Mindeststammkapital hinzuweisen.  

Erleichterungen sieht der Regierungsentwurf auch für bestehende GmbHs vor. Die Reform erlaubt unter anderem mehr Flexibilität bei der Gestaltung von Geschäftsanteilen, mehr Rechtssicherheit bei Gesellschafterdarlehen sowie bei verdeckten Sacheinlagen im Rahmen einer Kapitalerhöhung, die Möglichkeit der Verlegung des Verwaltungssitzes ins Ausland, aber auch neue Pflichten wie die Pflicht der Gesellschafter einer geschäftsführerlosen GmbH, einen Insolvenzantrag zu stellen und die Erweiterung des Zahlungsverbotes des Geschäftsführer auf Zahlungen, die die Zahlungsunfähigkeit der GmbH herbeiführen. Eine wichtige Neuregelung betrifft die verdeckten Sacheinlagen. Eine solche liegt vor, wenn der Gesellschafter zwar formell eine Bareinlage leistet, die Gesellschaft aber bei wirtschaftlicher Betrachtung aufgrund einer im Rahmen der Einlageleistung getroffenen Absprache einen Sachwert erhalten soll (z.B. ein Auto, das der Gesellschafter nach der Absprache an die GmbH verkauft, wobei Einlage und Kaufpreis verrechnet werden). Bislang war dieses Vorgehen eine Umgehung der gesetzlichen Sacheinlagevorschriften, mit der Folge, dass die Rechtsprechung von der Unwirksamkeit der Bareinlageleistung ausging. Der Entwurf sieht dagegen vor, dass bei Gleichwertigkeit des Sachwertes mit der übernommenen Einlage die Einlagepflicht vollständig erfüllt ist. Ist der Sachwert dagegen weniger wert als der Betrag der Einlage, so ist die Differenz in bar zu erbringen. Die Reform erweitert zudem die Bestellungsverbote für Geschäftsführer: Der Straftatenkatalog wird erweitert auf allgemeine Straftatbestände mit Unternehmensbezug. Künftig soll auch nicht mehr zum Geschäftsführer bestellt werden können, wer wegen Kreditbetruges, Untreue oder Vorenthaltens oder Veruntreuens von Arbeitsentgelt (§§ 265b, 266, 266a StGB) zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist. Verboten ist außerdem die Bestellung eines Geschäftsführers, der wegen Insolvenzverschleppung, falscher Angaben und unrichtiger Darstellung verurteilt wurde. Auf das Amt von Geschäftsführern bestehender GmbHs, deren Verurteilung vor Inkrafttreten des MoMiG rechtskräftig wird, haben die durch die Reform neu eingeführten Bestellungsverbote keine Auswirkungen. Der Regierungsentwurf ist im Volltext als pdf-Datei abrufbar unter www.bmj.bund.de.


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