Der Unterhaltsanspruch der nichtehelichen Mutter / des nichtehelichen Vaters

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Wenn ein Kind geboren wird, stellt sich für den betreuenden Elternteil häufig die Frage, wie sein eigener finanzieller Bedarf abgedeckt werden soll. Der Elternteil, der keiner Erwerbstätigkeit nachgeht und ein außerhalb einer bestehenden Ehe geborenes Kind betreut, hält gegen den anderen Elternteil einen Unterhaltsanspruch. Grundsätzlich hat der betreuende Elternteil ein freies Entscheidungsrecht, ob er das Kind in den ersten drei Lebensjahren selbst erziehen möchte oder andere Betreuungsangebote nutzt. Dieses Wahlrecht bedeutet, dass selbst dann, wenn das Kind zuvor durch Dritte, also beispielsweise Verwandte oder eine Kita, betreut worden ist, der Betreuungselternteil sich jederzeit innerhalb der ersten drei Jahre entscheiden kann, die Betreuung wieder selbst vorzunehmen.

Ab dem 3. Lebensjahr besteht dann grundsätzlich die Verpflichtung, hier für die Betreuung des Kindes Dritte in Anspruch zu nehmen, um einer eigenen Erwerbstätigkeit nachzugehen. Nur in besonderen Fällen kann der Anspruch des Unterhalts der nichtehelichen Mutter/ des nichtehelichen Vaters aus Belangen, die das Kind betreffen, oder aus Umständen der bestehenden Möglichkeiten der Kindesbetreuung über diesen Zeitraum hinausgehen.

Tatsächlich besteht damit dann die Verpflichtung, vorhandene Betreuungseinrichtungen oder auch Betreuungsangebote durch den anderen Ehegatten oder Großeltern zu nutzen. Daneben können auch kinderbezogene Gründe zur Verlängerung eines solches Anspruches führen, nämlich immer dann, wenn besondere Bedürfnisse des Kindes es notwendig machen, dass eine persönliche Betreuung durch den Elternteil noch stattfindet. Diese können z. B. daraus resultieren, dass das Kind aufgrund einer Behinderung besonderen Betreuungsbedarf hat oder aber auch weil das Kind aufgrund einer besonderen Begabung musisch oder sportlich besondere Förderungen erhält, die umfangreiche Fahrdienste des betreuenden Elternteiles notwendig machen. 

Nicht zuletzt können natürlich auch elternbezogene Gründe dazu führen, dass sich der Anspruch verlängert. Hat der betreuende Elternteil vor Beginn der Betreuungszeit in einem 3-Schicht-System gearbeitet, so führt dies unvermeidbar dazu, dass in dieses System nicht plötzlich mit dem 3. Lebensjahr des Kindes übergegangen werden kann. 

Der Umfang des Anspruches orientiert sich hierbei an den Einkünften, die vor Beginn der Betreuung des Kindes nachhaltig erzielt worden sind. Insgesamt sind sie also individuell zu bestimmen. Diese unterhaltsrechtlichen Fragen sind häufig sehr komplex, sodass es sich empfiehlt, bei Problemen anwaltlichen Rat zu suchen.


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