Deutsche Ärzte- und Apothekerbank: Rückzahlungspflicht von rechtswidrigen Zinscap-Prämien.

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apoBank: Zinscap-Prämie bei Unternehmer- und Verbraucherkrediten unwirksam. 

Zur Finanzierung der eigenen Praxis, Mobiliar oder Immobilien sind Ärzte und Apotheker meist auf die Aufnahme von Krediten angewiesen. Die Deutsche Ärzte- und Apothekerbank („apoBank“) hat in vielen Fällen bei der Vergabe von Krediten an Gewerbetreibende insbesondere an Ihre Zielgruppe, Ärzte und Apotheker, Gebühren und Entgelte erhoben, die nach der Rechtsprechung von Oberlandesgerichten („OLG“) unwirksam sind. Ärzte und Apotheker sollten daher durch die Kanzlei prüfen lassen, ob sie Rückforderungsansprüche geltend machen und auf diesem Wege risikolos viele tausend Euro zurückverlangen können.

Die apoBank hat sich bei der Vereinbarung sogenannter Zinscap-Klausel hohe Prämien und Gebühren genehmigt, die nach der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte unwirksam sind. Kunden der apoBank können mit anwaltlicher Hilfe diese Prämien und Gebühren zurückfordern.

Was ist eine Zinscap-Prämie? 

Eine Zinscap-Klausel wurde regelmäßig dann vereinbart, wenn ein Kredit zu einem variablen Zinssatz aufgenommen wurde, um eine Praxis, Zubehör oder eine Immobilie zu finanzieren. Um den zu zahlenden Zinssatz nach oben zu begrenzen, vereinbarte die apoBank mit ihren Kunden, dass der Zins eine bestimmte festgelegte Obergrenze nicht übersteigt. Dieses so genannten „Zinscap“ ließ sich die apoBank sehr gut bezahlen. Nicht selten sind Beträge in hohen fünfstelligen Summen für die Zinssicherung an die Bank zu zahlen gewesen. Das OLG Düsseldorf hat einem aktuellen Urteil vom 1. Dezember 2016, Az.: I-6 U 56/15 sowohl eine Zinscap-Prämie als auch eine Zinssicherungsklausel der apoBank wegen Verstoßes gegen die Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) für unwirksam erklärt: 

„Die Beklagte bietet ihren Kunden unstreitig Darlehensverträge mit einem variablen Zinssatz an, die eine sogenannte Zinscap-Vereinbarung enthalten, die im Vertragsformular durch Angabe der „Zinssicherungsgebühr“ bzw. der „Zinscap-Prämie“ wiedergegeben wird. Unstreitig soll diese Gebühr dafür entrichtet werden, dass der Vertrag mit einem Zinscap dergestalt versehen wird, dass der geschuldete variable Zins sich nur innerhalb einer im Vertrag definierten Bandbreite bewegt, also zum einen über einen bestimmten Höchstzinssatz nicht hinausgehen wird, aber auch nicht unter einen bestimmten Zinssatz sinkt (Zinscollar). Da die Beklagte durch Aufnahme dieser Gebühr den späteren Vertragsinhalt gestaltet, kommt ihr ein eigenständiger Regelungsinhalt zu und stellt die Gebühr eine vorformulierte Vertragsbedingung dar.“ (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01. Dezember 2016 – I-6 U 56/16 –, Rn. 42, juris).

Neben dem OLG Düsseldorf hat auch das OLG Stuttgart mit Urteil vom 21. Mai 2014 Az.: 9 U 75/11 derartige Klauseln in Kreditverträgen für unwirksam gehalten. Kunden von Kreditinstituten, in deren Verträgen solche Klauseln verwendet wurden, haben einen Rückzahlungsanspruch in Höhe der zu Unrecht gezahlten Prämien.

Kostenlose Erstberatung und Prüfung Ihrer Kreditverträge. 

Die Kanzlei bietet Ihnen eine kostenlose Erstberatung und die Prüfung Ihrer Kreditverträge an. Sollten Rückforderungsansprüche festgestellt werden, bietet die Kanzlei eine erfolgsbasierte Vertretung gegenüber der apoBank oder anderen Kreditinstituten an. Das Angebot beinhaltet:

  • rechtliche Prüfung Ihrer Rückforderungsrechte;
  • diskrete Verhandlungen mit Ihrer Bank;
  • ggf. Erfolgseinschätzung einer gerichtlichen Auseinandersetzung und
  • transparente Darstellung etwaiger Kostenrisiken.

Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung verfügen, übernimmt die Kanzlei die Korrespondenz mit der Versicherung, die Abklärung der Kostenübernahme und wickelt den Zahlungsverkehr ab. Rufen Sie gerne an!


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