Deutsche Bahn / DB streikt – ich komme nicht rechtzeitig zur Arbeit. Droht Abmahnung?

  • 2 Minuten Lesezeit

Aus aktuellem Anlass erhielt ich bereits am heutigen Morgen Anfragen, ob man mit einer Ermahnung oder sogar einer Abmahnung rechnen muss, weil man am heutigen 10. Dezember 2018 deshalb zu spät zur Arbeit gekommen ist, weil der eigene Zug der Deutschen Bahn / DB nicht rechtzeitig in der Stadt des Arbeitgebers angekommen ist.

Stellt sich die Frage, ob der Arbeitnehmer mit dem zu späten Erscheinen bei der Arbeit eine Pflichtverletzung begangen hat, die den Arbeitgeber zum Ausspruch einer Abmahnung oder Ermahnung berechtigt.

Eine solche Pflichtverletzung muss, damit eine Abmahnung statthaftes Mittel ist, schuldhaft begangen worden sein. Schuldhaft ist dabei jedes vorsätzliche oder fahrlässige Handeln.

Im heutigen Streik der Bahn war es so, dass bereits und zumindest am gestrigen Sonntag in den öffentlichen Medien die Nachricht des Streiks für den 10. Dezember 2018 verbreitet wurde.

Berücksichtigt man, dass das sogenannte Wegerisiko beim Arbeitnehmer liegt, das bedeutet, der Arbeitnehmer dafür zuständig ist, dass er seinen Weg zur Arbeitsstätte so zügig hinter sich bringt, dass er zum verabredeten Zeitpunkt seine Arbeitsleistung am Ort des Arbeitgebers erbringen kann, so ist die Frage, ob man sich als Arbeitnehmer auf die Verspätung der Bahn berufen kann, hier leicht zu beantworten.

Nachdem jeder Arbeitnehmer in Bayern schon zumindest am Tag vor dem Streik der Bahn Kenntnis davon nehmen konnte oder vielleicht sogar musste, dass am nächsten Tag mit erheblichen Verspätungen und Ausfällen beim Bahnverkehr zu rechnen ist, ist es die Pflicht des Arbeitnehmers, seinen Weg zur Arbeitsstelle so zu planen, dass er rechtzeitig die Arbeit aufnehmen kann.

Ein verzweifelter Anruf vom Bahnsteig, ihr Zug würde nicht fahren, selbst wenn dieser Anruf noch vor Beginn der Arbeitszeit erfolgt, ist nicht geeignet, die Schuldhaftigkeit der Pflichtverletzung der betroffenen Arbeitnehmer auszuräumen. Eine Abmahnung des Arbeitgebers wäre nicht von vorne herein rechtswidrig.

Sollten Sie eine Abmahnung erhalten haben, so lassen Sie diese fachanwaltlich prüfen. Selbst wenn die Pflichtverletzung an sich beanstandenswert ist, so krankt die Abmahnung häufig an anderen Fehlern, die es dem Arbeitnehmer ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der Abmahnung gerichtlich anzugreifen.

Für die Beurteilung einer solchen Abmahnung stehe ich gerne zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Nils Bronhofer

Beiträge zum Thema