Deutsche Sprachkenntnisse beim Ehegattennachzug (§ 30 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG) nötig?

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Das Bundesverwaltungsgericht hat Zweifel daran, dass das Spracherfordernis mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 7 Absatz 2 der Familiennachzugsrichtlinie 2003/86/EG, vereinbar ist (Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 28.10.2011 -2BvR 1413/10).

Das Bundesverwaltungsgericht verweist dabei auf eine Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 04.05.2011 gegenüber dem Europäischen Gerichtshof. Darin stellt die Europäische Kommission fest, dass Art. 7 Absatz 2 der Familiennachzugsrichtlinie lediglich die Verpflichtung zu Integrationsmaßnahmen nach der Aufenthaltsgewährung erlaube. Ansonsten werde der Familiennachzug unangemessen erschwert.

Da allerdings weder bei Bundesverwaltungsgericht noch beim Europäischen Gerichtshof in der Sache entschieden worden war, handelt es sich bisher um eine ungeklärte Rechtsfrage. Zwar haben sich die deutschen Gerichte in der Regel für Rechtmäßigkeit der Regelung über die Spracherfordernisse ausgesprochen. Allerdings wird die dazu bisher vertretene Meinung neu diskutiert werden müssen, was momentan insbesondere die Erfolgsaussichten der Anträge im Eilverfahren erhöht (vgl. hierzu VG Oldenburg, Beschluss vom 10.05.2012, 11 B 3223/12).


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