Deutsche Staatsangehörigkeit für Kind „Made in India“

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Indien macht's möglich: den Kinderwunsch zweier deutscher Männer in Lebenspartnerschaft zu verwirklichen. Wie geht denn das?

Eine Eizelle wird in Indien gekauft, mit dem Samen des Lebenspartnerschaft-Vaters befruchtet und der Fötus in eine unverheiratete indische Leihmutter eingepflanzt.

Die trägt das Kind aus, bestätigt die Vaterschaft des Lebenspartnerschaft-Vaters, erklärt sich mit der Adoption des Kindes und mit der gemeinsamen Sorge durch die Lebenspartner einverstanden. Sie bestätigt.

Das Kind bekommt in Indien einen deutschen Pass, seine Geburt muss vom deutschen Standesamt eingetragen werden. Zwar hatte das Standesamt die Auffassung vertreten, eine Geburtseintragung könne nicht vorgenommen werden. Indische Leihmütter seien erfahrungsgemäß verheiratet, deshalb sei der Ehemann der Leihmutter als Vater anzusehen. Zudem könne die hierzulande verbotene Leihmutterschaft nicht nachträglich durch einen Eintrag im Geburtenregister legalisiert werden.

Falsch, meinte das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss vom 26.04.2013 - I-3 Wx 211/12): Die Leihmutter habe durch Dokumente indischer Behörden und eine eidesstattliche Versicherung nachgewiesen, das Kind geboren zu haben. Auch der Umstand, dass sie unverheiratet sei, habe sie nachweisen können. Somit habe der biologische Vater seine Vaterschaft wirksam anerkennen können.

Keine Rolle spielte das Embryonenschutzgesetz, wonach in Deutschland jegliche ärztliche Leistung bei Leihmutterschaften verboten ist, das im deutschen Adoptionsvermittlungsgesetz enthaltene Verbot der Vermittlung von Leihmüttern.

Rechtsanwälte Hilbert und Simon

Nur die Sache ist verloren, die man aufgibt.


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