Deutscher Konsumentenbund – wettbewerbsrechtliche Abmahnung

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Aktuell wurde uns erneut eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung des Deutschen Konsumentenbund e.V. vorgelegt. Wir vertreten seit Jahren eine Vielzahl von Mandanten, die wettbewerbsrechtliche Abmahnungen erhalten haben. Dr. Wallscheid, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz (das Wettbewerbsrecht gehört zum Fachgebiet des Fachanwalts für gewerblichen Rechtsschutz) und ist auf die Abwehr wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen spezialisiert.

Abmahnung Deutscher Konsumentenbund – wer mahnt ab?

Der deutsche Konsumentenbund bezeichnet sich als gemeinnützige Verbraucherschutzeinrichtung welche zudem als qualifizierte Einrichtung im Sine des § 4 UKlaG gilt. Der Deutscher Konsumentbund e.V. ist nach eigener Aussage in der uns vorliegenden wettbewerbsrechtlichen Abmahnung satzungsmäßig berechtigt, wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend zu machen und ggf. gerichtlich durchzusetzen.

Gegenstand der Abmahnung: § 5a Abs. 3 Nr. 2 UWG

Gegenstand der aktuellen wettbewerbsrechtlichen Abmahnung des Deutscher Konsumentenbund e.V. ist der Vorwurf, das betroffene Unternehmen habe gegenüber Verbrauchern Angebote unter Angabe eines Preises und der wesentlichen Merkmale der Leistung gegenüber Verbrauchern gemacht, ohne dabei die Identität und die Rechtsform angegeben zu haben. Dies sei als Verstoß gegen § 5a Abs. 3 UWG zu werten. Es wird die Abgabe einer Unterlassungserklärung sowie eine „Abmahnpauschale“ in Höhe von 258,94 € gefordert.

Bei Abmahnung: Fachanwalt!

Betroffenen Unternehmen ist zu raten, die Unterlassungserklärung nicht ohne fachanwaltliche Prüfung zu unterzeichnen. Häufig wird übersehen, dass die Unterzeichnung der Erklärung zu einem Unterlassungsvertrag führt, welcher die Parteien bis zu 30 Jahre binden kann. Des Weiteren enthält die Unterlassungserklärung eine Vertragsstrafe von € 3.000 für jeden Fall der Zuwiderhandlung. Ferner soll eine Zuwiderhandlung auch dann vorliegen, wenn Anpreisungen und Darstellungen im Internet im Einflussbereich des Empfängers bereitgehalten werden. Dies soll insbesondere für Internetseite gelten, derer sich der Versprechende zum Zwecke geschäftlicher Handlungen bedient.

Es ist darauf hinzuweisen, dass betroffene Unternehmen die Unterlassungserklärung in der vorformulierten Form nicht akzeptieren müssen. Es steht dem Abgemahnten frei, eine eigene Erklärung zu formulieren. Es ist immer zu empfehlen, dass der Abgemahnte diese Möglichkeit nutzt und die Erklärung zu seinen Gunsten modifiziert.

Wir bieten Ihnen eine kostenlose erste Einschätzung der Abmahnung an. Hierzu können Sie uns gerne die Abmahnung übersenden oder uns unter den angegeben Kontaktdaten kontaktieren. Wir beraten bundesweit.


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