Die Abmahnung im Arbeitsrecht

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Die Abmahnung im Arbeitsrecht ist ein „Dauerthema“. Der Arbeitgeber ärgert sich über das Verhalten eines Mitarbeiters und möchte ihn am liebsten abmahnen oder gar gleich kündigen. Der Mitarbeiter wiederum fühlt sich zu Unrecht kritisiert und abgemahnt.

Warum dieses „Gewese“ um die Abmahnung? Die Antwort ist vergleichsweise simpel. Die Abmahnung ist das mildere Mittel im Vergleich zu einer Kündigung. Und da auch im Arbeitsrecht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten ist, gilt grundsätzlich: „Abmahnung vor Kündigung“ – dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen möchte.

Zweck der Abmahnung ist es, den Arbeitnehmer auf seinen Fehler aufmerksam zu machen und ihn zu einer „Besserung“ zu veranlassen. Wichtig! Die Abmahnung kann nur da greifen, wo ein (noch) steuerbares Verhalten vorliegt.

Nur ausnahmsweise ist eine Abmahnung entbehrlich, wenn das Fehlverhalten derart schwerwiegend ist, dass selbst der Gekündigte von der Unzumutbarkeit einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgehen muss oder – im Vertrauensbereich – eine Wiederherstellung des verlorengegangenen Vertrauens nicht erwartet werden kann.

Die Abmahnung hat zwei Funktionen:

  • Hinweisfunktion und
  • Warnfunktion.

Das bedeutet: Der Arbeitnehmer ist darauf hinzuweisen, welcher arbeitsrechtlichen Verpflichtung er unterliegt und in welcher Weise er hiergegen verstoßen hat. Der Pflichtverstoß ist detailliert (Uhrzeit, Ort, Art und Weise des Pflichtverstoßes) zu beschreiben. Pauschale Hinweise wie etwa „Sie sind am Montag zu spät zur Arbeit erschienen“ genügen nicht. Jede Abmahnung ist mit der Androhung von Konsequenzen für das Arbeitsverhältnis – in der Regel Kündigungsandrohung – zu verbinden, sollte der Arbeitnehmer einen solchen oder ähnlichen Pflichtverstoß noch einmal begehen. Folgen einer nicht ordnungsgemäßen Abmahnung: Sie ist unwirksam und kann im Fall eines wiederholten Pflichtverstoßes nicht zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden. Und dies wiederum kann dazu führen, dass auch eine bereits ausgesprochene Kündigung wegen eines Fehlverhaltens unwirksam ist.

Fragen und Antworten

Frage: Woraus kann sich eine arbeitsrechtlich relevante Pflicht ergeben?

Antwort: Solche Pflichten finden sich im Arbeitsvertrag/ggf. Tarifvertrag/ggf. Betriebsvereinbarung geregelt. Daneben gibt es auch Pflichten, die sich unmittelbar aus gesetzlichen Vorschriften ergeben. Und schließlich können sich arbeitsvertragliche Pflichten auch aus Einzelanweisungen durch Vorgesetzte ergeben.

Exkurs Arbeitsanweisung

Auch eine Arbeitsanweisung begründet eine arbeitsvertragliche Pflicht. Ein Verstoß hiergegen kann abgemahnt werden. Allerdings muss die Arbeitsanweisung klar formuliert und für den Arbeitnehmer auch erfüllbar sein. Zweckmäßigerweise sollten Arbeitsanweisungen auch dokumentiert sein.

Der Arbeitgeber ist berechtigt, auch einzelnen Arbeitnehmern konkrete Arbeitsanweisungen zu geben und andere hiervon auszunehmen. Allerdings darf eine Arbeitsanweisung nicht in der Absicht zweckfremder Benachteiligungen und/oder als Schikane erfolgen.

Frage: Ist eine Frist einzuhalten?

Antwort: Grundsätzlich nein. Dennoch sollte zeitnah abgemahnt werden. Vor allem, wenn es sich um schwerwiegendere Verstöße handelt, die im Wiederholungsfall eine fristlose Kündigung nach sich ziehen können.

Frage: Wie oft muss abgemahnt werden, bevor gekündigt werden kann?

Antwort: Das kommt auf den Einzelfall an. Bei schwerwiegenden Pflichtverstößen genügt unter Umständen eine Abmahnung. Bei weniger gravierenden Pflichtverstößen muss unter Umständen auch zwei- oder dreimal abgemahnt werden.

Frage: Kann der Arbeitgeber auch zu viele Abmahnungen aussprechen?

Antwort: Ja! Dies kann den Schluss zulassen, dass der Arbeitgeber nicht ernsthaft daran interessiert ist, eine Kündigung auszusprechen.

Frage: Können mehrere (verschiedene) Verstöße in einem Schreiben abgemahnt werden?

Antwort: Grundsätzlich ja. Allerdings ist das aus Sicht des Arbeitgebers nicht zu empfehlen. Ist nur eine Pflichtverletzung nicht ordnungsgemäß abgemahnt, so ist damit die Abmahnung insgesamt – also auch wegen der übrigen Pflichtverstöße – unwirksam.

Frage: Wer darf abmahnen?

Antwort: Personal- und Fachvorgesetzte.

Frage: Kann auch mündlich abgemahnt werden?

Antwort: Ja! Allerdings empfiehlt es sich aus Beweisgründen, schriftlich abzumahnen.

Frage: Ist eine Abmahnung entbehrlich?

Antwort: Nur in seltenen Ausnahmefällen – wenn der Verstoß so gravierend ist, dass vernünftigerweise eine Abmahnung ihren Zweck verfehlt. Fälle dieser Art sind Diebstahl, Unterschlagung, Urkundenfälschung, Betrug, schwere Körperverletzung, massive Beleidigungen gegenüber Vorgesetzten etc. Um dies aber beurteilen zu können, sollten Sie zuvor anwaltlichen Rat einholen.

Rechtsanwalt Gerhard Greiner

Fachanwalt für Arbeitsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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