Die Auswirkungen der Kurzarbeit auf den Unterhalt in der Corona-Krise

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Die derzeitige Krise stellt auch die Juristen in vielerlei Rechtsgebieten vor schwierige Aufgaben, da sich Rechtsfragen auftun, die bislang noch nie geklärt werden mussten.

Eine dieser Rechtsfragen ist die, wie sich die Kurzarbeit wegen der Corona-Situation auf den Unterhalt auswirkt. Bislang war es so, dass Kurzarbeit in der Regel nicht zum Anlass genommen werden konnte, Unterhalt abzuändern. Die Gerichte gingen sehr restriktiv mit diesen Anträgen um, da die Kurzarbeit immer nur für wenige Monate bestand und vorhersehbar war. 

Ein klassischer Fall, der die Gerichte beschäftigt hat, war die Kurzarbeit im Winter in der Baubranche. Hier haben die Gerichte regelmäßig geurteilt, in das man sich hierauf einstellen muss und dass diese Kurzarbeit nicht zum Anlass einer Abänderung des Unterhalts genommen werden kann.

Ein weiterer Punkt, den die Gerichte aufführten, war, dass es ja gestattet ist, neben der Kurzarbeit eine Nebentätigkeit auszuüben. Diejenigen Unterhaltsverpflichteten, die minderjährigen Kindern Unterhalt zahlen mussten, wurden darauf verwiesen, solche Nebentätigkeiten aufzunehmen. So entschied z. B. das OLG Brandenburg, (Urteil vom 19.07.2011 – 10 UF 20/11): 

„Wer minderjährigen Kindern gegenüber unterhaltspflichtig ist, ist zu vollschichtiger, d. h. mindestens 40 Stunden wöchentlich umfassender Erwerbstätigkeit verpflichtet. Unterschreitet die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, so kann grundsätzlich eine Nebentätigkeit verlangt werden.“

Auf die derzeitige Krise lässt sich diese Rechtsprechung nicht ohne Weiteres übertragen.

Es steht zunächst einmal zum jetzigen Zeitpunkt überhaupt nicht fest, wie lange die Kurzarbeit andauert. Nach der Auffassung des Gesundheitsministeriums wird die Krise dauern, bis ein Impfstoff greift. Dies kann im besten Falle sechs Monate dauern, im schlechtesten Falle auch zwölf Monate, wenn man die einschlägige Presse verfolgt. Damit ist das Argument, die Kurzarbeit sei von vornherein nur vorübergehend, nicht mehr auf die derzeitige Krise übertragbar, da die Dauer nicht vorhergesagt werden kann.

Ob die Gerichte den Verweis auf eine Nebentätigkeit auch in der derzeitigen Krise anwenden werden, erscheint mir ebenfalls höchst zweifelhaft. Nach derzeitigem Stand der Dinge rechnet die Regierung mit bis zu 6 Millionen Kurzarbeitern. So viele Nebentätigkeiten gibt der Arbeitsmarkt schlicht nicht hier.

Da Unterhalt immer nur für die Zukunft abgeändert werden kann, empfiehlt es sich, ein solches Abänderungsverlangen zunächst einmal außergerichtlich an den Unterhaltsberechtigten schriftlich zu senden. Man lässt dann den Unterhalt ausrechnen auf der Basis des Kurzarbeitergeldes. Wenn der Unterhalt tituliert ist, zahlt man diesen aber unter Vorbehalt weiter, um eine Zwangsvollstreckung zu vermeiden. Sollte sich dann herausstellen, dass die Kurzarbeit tatsächlich 6–12 Monate andauert, wäre dieser Antrag begründet, zu viel gezahlter Unterhalt könnte zurückgefordert werden.

Auch wenn es zu diesem Thema noch keine Gerichtsentscheidungen gibt und meines Erachtens auch in absehbarer Zeit keine Entscheidung geben wird, sollte man die Anordnung von Kurzarbeit zum Anlass nehmen, eine Abänderung des Unterhalts nach unten zu verlangen und mit dem Unterhaltsberechtigten in Verhandlungen zu treten. Die alte, sehr restriktive Rechtsprechung zur Kurzarbeit in normalen Fällen lässt sich meines Erachtens auf die derzeitige Situation nicht übertragen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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