Die Bedeutung der ärztlichen Schweigepflicht

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Anfang Juni 2016 hat ein Angehöriger eines Opfers der Germanwings-Katastrophe vom 24.03.2015 Strafanzeige gegen die Hausärztin des Co-Piloten erlassen, der das Flugzeug absichtlich zum Absturz gebracht hatte. Die Argumentation dabei war, dass die Ärztin jedenfalls in Kenntnis des Berufs bei Feststellung einer Psychose den Arbeitgeber und die zuständigen Stellen hätte informieren müssen.

Die ärztliche Schweigepflicht

Die Frage ist, ob dies angesichts der ärztlichen Schweigepflicht so richtig ist. Schließlich hat der Gesetzgeber der Schweigepflicht eine sehr hohe Bedeutung beigemessen, denn ein Verstoß gegen sie führt zur Strafbarkeit des Arztes. Grundsätzlich gilt die Schweigepflicht für sämtliche Ärzte und Zahnärzte, Apotheker und sonstige Angehörige von Heilberufen, die eine staatlich geregelte Berufsausbildung erfordern. Zudem erstreckt sich die Schweigepflicht auf Gehilfen des Arztes und auf ihm zur Ausbildung zugewiesene Personen.

Ein Verstoß gegen die Schweigepflicht liegt dann vor, wenn der Arzt Daten und Informationen über einen Patienten preisgibt, die er im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit erlangt hat. Gerade die Gesundheitsdaten sind so sensibel, dass kein unbefugter Dritter hiervon Kenntnis erlangen soll. Dies gilt umso mehr, wenn sich dies für den Patienten negativ auswirken kann, wie z. B., wenn der Arbeitgeber, Angehörige oder Versicherungen derartige Informationen erlangen.

Durchbrechung der Schweigepflicht

Allerdings darf der Arzt selbstverständlich dann Auskunft erteilen, wenn der Patient ihn von seiner Schweigepflicht entbunden hat, aber auch nur gegenüber der Person, gegenüber der der Arzt entbunden wurde. Ist der Patient nicht mehr in der Lage, die Erklärung abzugeben, weil er z. B. bewusstlos oder schlimmstenfalls verstorben ist, kann dies für die Angehörigen oder Erben zu erheblichen Problemen führen. In diesem Fall ist dann zu untersuchen, ob der Patient mutmaßlich eine solche Schweigepflichtentbindung erklärt hätte.

Im Übrigen ist das Interesse des Staates an einer Strafverfolgung nicht generell geeignet die Schweigepflicht zu durchbrechen. Also auch gegenüber der Staatsanwaltschaft darf der Arzt keine Angaben machen.

Allerdings kann eine Abwägung der Interessen des Patienten an der Geheimhaltung seiner Gesundheitsdaten mit den Interessen eines Dritten oder des Staates an der Offenbarung dieser Daten dazu führen, dass das Geheimhaltungsinteresse zurücktritt. Dann darf der Arzt gerechtfertigt entsprechende Auskünfte erteilen, ohne dass er noch mit Strafe bedroht ist. Ob ein solcher Fall letztlich vorliegt oder nicht, ist meistens nicht eindeutig und führt für den Arzt zur verständlichen Unsicherheit im Umgang mit einem Auskunftsbegehren. Es ist also nachvollziehbar, wenn der Arzt sich hier sicherheitshalber mal für die Schweigepflicht entscheidet.

Fazit

Für die eingangs erwähnte Hausärztin scheint eine Situation eingetreten zu sein, bei der sie sich nur falsch entscheiden konnte, nämlich einerseits für eine Strafverfolgung wegen der Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht oder andererseits für eine Strafverfolgung wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassen. 


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