Die Bedeutung der Aufklärung bei der Arzthaftung

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Im Bereich der Arzthaftung kommen die verschiedensten Gründe in Betracht, wegen der ein Arzt auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Grundvoraussetzung ist dabei immer, dass der Arzt in vorwerfbarer Weise falsch gehandelt hat. Die bloße Verwirklichung eines für die Behandlung typischen, wenn auch seltenen Risikos begründet nie einen Schadensersatzanspruch.

Arzt muss über Risiken aufklären

Allerdings muss der Arzt zuvor über die Risiken genau aufgeklärt haben. Der Arzt muss mit dem Patienten gemeinsam ein Gespräch darüber führen, welche Behandlungen in Betracht kommen, was mit diesen erreicht werden kann, welche Vorzüge die eine oder die andere Behandlung hat und vor allem welche Risiken die Behandlung mit sich bringt. Dabei hat er auch insbesondere auf seltene Risiken hinzuweisen.

Eine solche Aufklärung kann regelmäßig auch nur mündlich erfolgen. Der Arzt muss also nicht einen „Aufklärungsbogen“ unterschreiben lassen. Regelmäßig wird er dies jedoch im eigenen Interesse tun. Denn der Aufklärungsbogen gibt zumindest einen klaren Hinweis darauf, dass entsprechend aufgeklärt worden ist, zumal dann, wenn sich die Unterschrift des Patienten auf dem Aufklärungsbogen befindet.

Nur auf das Gespräch kommt es an

Entscheidend ist aber nicht, was im Aufklärungsbogen steht, sondern was der Arzt im Gespräch tatsächlich gesagt hat. Natürlich stellt sich in der Praxis häufig das Problem, dass nur der Arzt und der Patient beim Gespräch anwesend waren und dann eben gerade nicht mehr geklärt werden kann, was tatsächlich gesprochen wurde. Die Erfahrung zeigt leider, dass der Arzt häufig aus seiner Routine heraus glaubt, über alles aufgeklärt zu haben, was auch im Aufklärungsbogen steht, und noch über viel mehr. Hingegen neigt der Patient nicht selten zur Behauptung, der Arzt habe ihm überhaupt nichts erklärt. Meistens dürfte die Wahrheit irgendwo in der Mitte liegen. Aber geklärt werden kann es eben nur noch schwer.

Wie kann der Patient sich absichern?

Wer sich hier absichern will, kann natürlich in ein Aufklärungsgespräch eine Person seines Vertrauens mitnehmen, denn bekanntlich hören vier Ohren mehr als zwei. Es gibt keinen Grund einer solchen Vertrauensperson die Anwesenheit in einem solchen Gespräch zu verweigern, wenn der Patient die Anwesenheit wünscht.

Wichtig wird die Frage der Aufklärung schließlich vor allem vor dem Hintergrund, dass der Patient bei der Verwirklichung eines Risikos, über das der Patient zuvor nicht aufgeklärt worden ist, Schadensersatz auch dann geltend machen kann, wenn es um die Verwirklichung eines behandlungstypischen Risikos geht.

Fazit

Im Ergebnis gilt aus Patientensicht, nicht nur die medizinische Vorsorge ist wichtig, sondern auch die rechtliche. Diese kann er treffen, wenn der Patient eine Vertrauensperson in das Aufklärungsgespräch mit hinein nimmt, oder, wenn er dies aus verständlichen Gründen nicht wünscht, er zumindest unmittelbar nach dem Gespräch ein Gedächtnisprotokoll anfertigt. Und zudem gilt: wenn man etwas nicht verstanden hat, nochmals nachfragen. Denn das Gespräch zwischen Arzt und Patient dient dazu sich gegenseitig zu verstehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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