Das Recht auf Einholung einer ärztlichen Zweitmeinung

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Zum Beginn des Jahres 2016 sind im medizinischen Bereich einige Änderungen eingetreten, die unter anderem auch die Rechte der gesetzlich versicherten Patienten deutlich stärken. Interessant ist dabei die „Einführung“ eines Rechts auf eine ärztliche Zweitmeinung.

Anspruch auf ärztliche Zweitmeinung in § 27b SGB V

Der Gesetzgeber hat im Recht der gesetzlichen Krankenversicherungen (SGB V) mit Wirkung zum 01.01.2016 eine Regelung eingeführt, wonach der Kassenpatient eine ärztliche Zweitmeinung einholen kann, wenn bei ihm die Indikation für einen planbaren Eingriff gestellt wird, bei dem im Hinblick auf die zahlenmäßige Entwicklung der Durchführung solcher Eingriffe die Gefahr einer Indikationsausweitung nicht auszuschließen ist; § 27b Abs. 1 SGB V. Auf gut Deutsch heißt dies nichts anderes, als dass Patienten sich doch bitte dann eine Zweitmeinung einholen sollen, wenn die Gefahr besteht, dass Eingriffe nur vorgenommen werden, weil sie den Krankenhäusern Geld bringen.

Hauptziel ist die Entlastung der Krankenkassen

Hintergrund ist die Befürchtung, dass bei für Krankenhäuser wirtschaftlich attraktiven Eingriffen der Arzt schneller zu einem solchen Eingriff rät. Durch die Norm soll also insbesondere das System der gesetzlichen Krankenkassen entlastet werden. Der Schutz des Patienten vor medizinisch (noch) nicht erforderlichen Eingriffen ist dabei ein willkommener Nebeneffekt. Welche Eingriffe unter diese Regelung fallen, ist noch nicht entschieden und wird sich erst in den nächsten Monaten herausstellen.

Aufklärungspflicht des Arztes über das Recht auf eine Zweitmeinung

Das wirklich besondere an der Vorschrift ist aber, dass nach § 27b Abs. 5 SGB V der Arzt, der die Indikation zu einem unter diese Vorschrift fallenden Eingriff stellt, den Patienten über das Recht auf Einholung einer Zweitmeinung aufklären muss. Eine erst noch zu klärende Frage ist dabei, wie es sich künftig auswirkt, wenn der Arzt dieser Aufklärungspflicht nicht nachkommt. Zu denken ist an Schadensersatzansprüche sowohl des Patienten als auch der Krankenkasse gegenüber dem Arzt. Insoweit sehen wir spannenden Zeiten entgegen, was das Recht auf eine ärztliche Zweitmeinung betrifft.

Patienten sollten sich nie scheuen, eine Zweitmeinung einzuholen

Insgesamt gilt aber, unabhängig von dieser neuen Regelung, dass jeder Patient immer das Recht hat, sich eine zweite Meinung einzuholen, wenn er Zweifel an der vom Arzt vorgeschlagenen Behandlung hat. Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist ein sensibles Vertrauensverhältnis, sodass kein Patient sich eine Behandlung aufschwätzen lassen muss, von der er nicht überzeugt ist. Und wenn es zur Bildung einer Überzeugung erforderlich ist, kann der Patient immer auch eine Zweitmeinung einholen und sollte dies auch tun.


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