Die besonders schwere Brandstiftung – wann liegt sie vor?

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Brandlegung vor der Haustür der Exfreundin – keine besonders schwere Brandstiftung 

Das Inbrandsetzen eines Wohnhauses, indem sich die ehemalige Lebensgefährtin und die Kinder befinden, stellt unter Umständen keine besonders schwere Brandstiftung dar. Dies gilt selbst dann, wenn die Bewohner zur Flucht aus dem Wohnzimmer in eine von Zeugen ausgebreitete Decke springen müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 18. August 2018 – 4 StR 162/18 festgestellt.

Die Voraussetzungen der Brandstiftung

Grundsätzlich macht sich derjenige, der ein Gebäude in Brand setzt, wegen Brandstiftung strafbar und wird gemäß § 306 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.

Erforderlich für das Inbrandsetzen ist das Entzünden eines Gegenstands, sodass er brennt. Für die vollendete Brandstiftung muss der Brand Teile des Gegenstands erfassen, die für dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch wesentlich sind. Bei Gebäuden sind dies etwa Fußböden, Fensterrahmen, Wände oder Treppen.

Dient das Gebäude darüber hinaus zur Wohnung von Menschen, handelt es sich um eine schwere Brandstiftung, bei der sich die Strafbarkeit nach § 306a StGB richtet. Auch eine besonders schwere Brandstiftung gemäß § 306b Abs. 1 StGB kann grundsätzlich in Betracht kommen, sofern die Brandstiftung eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen verursacht.

Im Rahmen der besonders schweren Brandstiftung gemäß § 306b StGB Abs. 2 StGB wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wenn der Täter durch seine Brandstiftung einen Menschen in die Gefahr des Todes bringt. 

Vorausgesetzt ist daher die konkrete Gefahr des Todes eines anderen Menschen. Dies bedeutet, dass die Brandstiftung über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinausgehen muss und eine für das geschützte Rechtsgut kritische Situation entsteht.

Konkrete Gefahr des Todes durch Brandstiftung

Wann eine solche konkrete Gefahr des Todes bei einer Brandstiftung vorliegt, ist aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose zu beurteilen. In seinem Urteil vom 16. August 2018 – 4 StR 162/18 hatte der Bundesgerichtshof einen Sachverhalt zu beurteilen, bei dem neben Brandstiftung nach § 306a StGB auch eine besonders schwere Brandstiftung aufgrund der Gefahr des Todes einer anderen Person in Betracht kommt.

Der Beschuldigte hatte in dem Mehrfamilienhaus seiner ehemaligen Lebensgefährtin vor ihrer nur notdürftig abgeschlossenen Wohnungstür einen Brand gelegt. Nach nur wenigen Minuten schlug der Feuermelder an und es zog dichter Rauch in den Dielenbereich der Bewohner. 

Das Betreten des Hauses war aufgrund des Feuers nach kurzer Zeit bereits nicht mehr möglich, sodass die Bewohner die Wohnung durch ihr Wohnzimmerfenster verlassen mussten. Hierzu ließen sie sich in eine von Helfern ausgebreitete Decke fallen.

Ob bei diesem Tathergang eine konkrete Gefahr des Todes für die ehemalige Lebensgefährtin und ihre Kinder entstanden ist, musste auch hier aufgrund einer objektiv nachträglichen Prognose beurteilt werden. 

Dies bedeutet, dass die Sicherheit der Personen so stark beeinträchtigt worden ist, dass es nur noch vom Zufall abhängt, ob das Rechtsgut verletzt wurde oder nicht. Erforderlich ist eine Situation, bei der ein unbeteiligter Beobachter zu der Einschätzung kommt, dass „das gerade noch einmal gut gegangen sei“.

Das Urteil des Bundesgerichtshofs

Der Bundesgerichtshof hatte dies hinsichtlich des der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalts verneint. Alleine der Umstand, dass sich die Bewohner in enger räumlicher Nähe zur Gefahrenquelle befinden, ist für die Annahme einer konkreten Gefahr des Todes nicht ausreichend.

Dies wird damit begründet, dass die Bewohner durch den Feuermelder frühzeitig auf den Brand aufmerksam gemacht wurden und noch nicht unmittelbar von dem Brandgeschehen betroffen waren. Es ist dabei unerheblich, dass die Fluchtwege durch den Brand abgeschnitten gewesen wären, da es den Bewohnern aufgrund der von den Helfern ausgebreiteten Decke dennoch möglich war, die Wohnung zu verlassen. Es kann daher noch keine konkrete Gefahr des Todes angenommen werden.

Deshalb scheidet eine Strafbarkeit wegen vollendeter besonders schwerer Brandstiftung aus. Allerdings wurde der Beschuldigte in dem Sachverhalt neben schwerer Brandstiftung auch wegen versuchten Mordes verurteilt.

Rechtsanwalt Steffen Dietrich, Fachanwalt für Strafrecht aus Berlin

Weitere Informationen zur Brandstiftung finden Sie auf unserer Internetseite.


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