Die Betreibung offener Forderungen zwischen Unternehmen oder Privatpersonen in Albanien

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RA Klajd Karameta, LL.M.

Immer mehr deutsche Unternehmen und Privatpersonen gehen mit albanischen Geschäftspartnern Geschäftsbeziehungen in Albanien ein.

Manchmal laufen diese Geschäftsbeziehungen leider nicht wunschgemäß und es stellt sich dementsprechend die Frage was tun, wenn aller rechtlichen Vorbeugungsmaßnahmen zum Trotz nicht der erwünschte Effekt erzielt wird.

Was ist zu tun – rein rechtlich betrachtet –, wenn ein Schuldner mit Sitz in Albanien sich weigert, die Forderung an dem deutschen Gläubiger mit Sitz in Deutschland zu begleichen? Als einziger Weg kommt in diesem Fall in Betracht die Forderungen gerichtlich geltend zu machen.

In diesem Fall ist es empfehlenswert, dass man einen heimischen Rechtsanwalt in Albanien aufsucht und versucht, den Anspruch in dieser Weise durchzusetzen. Vorteil dabei ist, dass man nach dem Ende des Gerichtsverfahrens gleich ohne weiteres die Vollstreckung in Albanien betreiben kann und somit ein zweites Verfahren für die Anerkennung des Gerichtsurteils (im Falle, dass das Verfahren in Deutschland stattgefunden hat) vermeidet.

Nach albanischen Recht hat man die Möglichkeit ein normales Verfahren durchzuführen (z. B. über die Regeln des albanischen Kaufrechts). Ab April 2014 ist in Albanien das Gesetz über die Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen in Kraft getreten. Das Gesetz ist teilweise mit der Europäische Richtlinie 2011/7/EU harmonisiert worden. Demgemäß stellen alle verspäteten Zahlungen von Rechnungen zwischen Unternehmen, die miteinander gehandelt haben (Waren oder Dienstleistungen), einen vollstreckbares Titel dar, falls kein Reklamation gemacht worden ist. Das gilt allerdings nicht für Schuldverhältnisse oder Zahlungen, die aus folgenden Transaktionen stammen:

  • Transaktionen zwischen Unternehmen und Verbraucher
  • Transaktionen die aus Schuldverhältnisse stammen, die einem Insolvenzverfahren gegen den Schuldner unterliegen, einschließlich des Verfahrens mit dem Gegenstand Umschuldung;
  • Transaktionen, die aus Schuldverhältnisse stammen, die im Zusammenhang mit den Zinsen oder sonstigen Zahlungen für Titel stehen;
  • Schadenersatzansprüche, die aus ausverträgliche Schaden stammen

In diesem Fall verkürzt sich die Zeit des Verfahrens erheblich. Wenn das Gerichtsverfahren erfolgreich abschliesst, so kann die Gegenseite eine Berufung einlegen. Nach der Berufung kann theoretisch als letzte Instanz das Hohes Gericht eingesetzt werden, aber das Berufungsurteil ist schon vollstreckbar. Eine mit deutschen Arrestpfändung ähnliche Maßnahme ist gemäß albanischen ZPO auch möglich. Gegen eine Sicherheit hinterlegt als Forderungsbetrag kann man die Pfändung von diversen Objekten im Eigentum des Schuldners beantragen.

Wenn der Vollstreckungsbefehl vom Gericht erlassen wird, so wird dem Schuldner eine 10-tägige Frist gewährt, um die Schulden freiwillig zu begleichen. Passiert das nicht, so schaltet sich der Gerichtsvollzieher ein. Seit 2009 gibt es in Albanien private als auch staatliche Gerichtsvollzieher. Beide werden als öffentliche Staatsbeamte betrachtet, obwohl die privaten Gerichtsvollzieher erheblich mehr bevorzugt werden, sei es weil sie schneller sind, oder auch, weil sie effektiver als die staatlichen Gerichtsvollzieher sind. Die privaten Gerichtsvollzieher verlangen drei unterschiedliche Tarife für die angebotenen Leistungen:

  • Tarif für die freiwillige Vollstreckung. Diese Tarife betragen 20.000 ALL (ca. 150 Euro) plus MwSt. Sollte der Schuldner freiwillig innerhalb von 10 Tagen die Schulden begleichen, nachdem der Gerichtsvollzieher sich einschaltet um den Vollstreckungstitel zu vollstrecken, so endet hier das Verfahren am meisten mit der Bezahlung dieser Tarife.
  • Wenn der Schuldner nach Ablauf der Frist nicht zahlt, so schaltet sich der Gerichtsvollzieher ein mit diversen Vollstreckungsmaßnahmen. Der Gläubiger muss einen Tarif in Höhe von – je nachdem wie hoch die Forderung ist – 1 % bis 15 % der beizutreibenden Schulden im Voraus zahlen. Am Ende des Verfahrens muss dieser Tarif von Schuldner beglichen werden und dem Gläubiger wird der Tarif zurückerstattet.
  • Die Parteien – also der Gläubiger und der private Gerichtsvollzieher – können sich über eine sogenannte „Success Fee“ einigen im Fall, dass der Vollzug erfolgreich beendet wird.

Alle drei Tarife sind gesetzlich geregelt. Die Tarife müssen in der Regel im Voraus von Gläubiger bezahlt werden. Am Ende des Verfahrens wird dieser Tarif dem Schuldner genommen und dem Gläubiger zurückerstattet.

Fazit: Das Beitreiben von Schulden in Albanien kann erfolgreich durch anwaltliche Hilfe durchgeführt werden. Der gesetzliche Rahmen von 2014 hat es ermöglicht, Titeln, die Transaktionen zwischen Unternehmen begründen, als Vollstreckungstitel zu behandeln. Somit wird die Zeitdauer eines solchen Verfahrens erheblich verkürzt. Die neuen privaten Gerichtsvollzieher sind effektiver als die staatlichen Gerichtsvollzieher. Die Tarife von privaten Gerichtsvollziehern müssen von Gläubigern im Voraus bezahlt werden. Am Ende des Verfahrens werden diese Tarife dem Schuldner belastet. Diese Tarife – mit der Ausnahme der „succes fee“ – werden dem Gläubiger zurückerstattet.



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