Die betriebsbedingte Kündigung und die Möglichkeiten, sich dagegen zu wehren

  • 2 Minuten Lesezeit

Stellenabbau und Kündigungen sind trotz Konjunkturanstieg ein gängiges Thema. Wer selbst betroffen ist, sollte sich unbedingt zeitnah über seine Rechte informieren, um eventuelle Ansprüche durchzusetzen, Klagefristen nicht zu verpassen oder Sperren beim Arbeitslosengeld vorzubeugen.

Formale Fehler

Gegen viele Kündigungen kann sich der betroffene Arbeitnehmer erfolgreich wehren, weil bereits einfache Formvorschriften nicht eingehalten wurden.

So muss die Kündigung schriftlich erfolgen, von der richtigen Person unterzeichnet sein, die richtige Kündigungszeit berücksichtigen, eventuell muss der Betriebsrat / die Personalvertretung vor Ausspruch der Kündigung angehört worden sein, etc.

Darüber hinaus unterliegen alle Arbeitnehmer einem besonderen Kündigungsschutz, die schwanger, schwerbehindert oder Mitglied eines Betriebs- oder Personalrates sind oder sich in Elternzeit befinden.

Ferner ist eine Kündigung wegen eines sogenannten Betriebsüberganges unwirksam.

Fehler gegen diese einfachen Regelungen ermöglichen dem betroffenen Arbeitnehmer ein erfolgreiches Vorgehen gegen seine Kündigung.

Kündigungsschutzgesetz

Sofern das Kündigungsschutzgesetz auf das Arbeitsverhältnis anwendbar ist, ist der betroffene Arbeitnehmer noch weiter geschützt.

Unter diesen besonderen Kündigungsschutz fallen Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mehr als 10 Arbeitnehmern arbeiten. In Betrieben mit zehn oder weniger Arbeitnehmern gilt das Gesetz für alle Arbeitnehmer, die vor dem 01.01.2004 unter diesen besonderen Kündigungsschutz fielen, d.h. in Betrieben mit mehr als 5 Arbeitnehmern tätig waren.

Gilt das Kündigungsschutzgesetz, darf der Arbeitgeber grundsätzlich nur personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt kündigen.

Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist darüber hinaus auf die angemessene Sozialauswahl der gekündigten Arbeitnehmer zu achten. Vereinfacht heißt das, dass der Arbeitgeber vor der Kündigung einen Vergleich aller Arbeitnehmer hinsichtlich der Betriebszugehörigkeit, des Lebensalters und der Unterhaltsverpflichtungen vornehmen muss und nur demjenigen kündigen kann, der am wenigsten schutzbedürftig ist.

Fristen für die Kündigungsschutzklage

Wichtig sind die Fristen im Kündigungsschutzverfahren: Wer die Kündigung mit einer Kündigungsschutzklage angreifen möchte, muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung handeln. Wird die Frist versäumt, gilt auch die „falsche" Kündigung als richtig.

Rechtsanwältin Olivia Holik

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

Rechtsanwaltkanzlei Holik


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Olivia Holik

Beiträge zum Thema