Die Düsseldorfer Tabelle in Fortschreibung

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Ab dem Zeitpunkt der Trennung sorgen Ehepartner nicht mehr gemeinsam für den Familienunterhalt. Der Ehepartner, der das gemeinsame Kind betreut, leistet Unterhalt in Form von „Kost und Logis“. Der andere Partner ist dann barunterhaltspflichtig. Der zu gewährende Unterhalt nach §§ 1610, 1612a BGB bemisst sich anhand der Düsseldorfer Tabelle. Die Tabelle dient jedoch lediglich als Richtlinie und Auslegungshilfe für eigene Beurteilungen, sie selbst hat keine Gesetzeskraft inne.

Die Höhe des Unterhalts wird in Abhängigkeit vom bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsschuldners und dem Alter des Kindes ermittelt.

Bei einem Einkommen bis 1900 € ist der Bedarf der Einkommensgruppe 1 zu entnehmen. Bis zur Einkommensgruppe 10 wird der Bedarf auf einen Betrag von 160 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe gesteigert.

Allerdings gibt es, vor allem in Deutschland, einige Topverdiener, deren Einkommen die höchste Einkommensstufe der Tabelle übersteigt.

Nach älterer Rechtsprechung erfolgte in diesen Fällen eine konkrete Bedarfsermittlung anhand einer Angemessenheitsprüfung. Ziel war es dabei, den Grundbedarf eines Kindes zu ermitteln und diesen abzudecken. Denn der Kindesunterhalt soll nicht die wirtschaftliche Situation des betreuenden Elternteils verbessern und Kindern soll durch Unterhaltszahlungen nicht automatisch zu Luxus verholfen werden, nur weil ihre Eltern ein Luxusleben führen.

Nach nun neuerer Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16.09.2020- XII ZB 499/19) ist eine konkrete Ermittlung des Unterhalts auch über die Einkommensgruppe 10 hinaus möglich. Durch den Beschluss des BGH vom 16.09.2020 erfolgt eine Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle bis zur Höhe des Doppelten, also bis 11.000€. Die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs erfolgt ebenfalls nach der schematischen Quotenmethode und es bedarf keiner konkreten Bedarfsermittlung. Die Unterhaltssteigerungen orientieren sich jeweils am Mindestunterhalt, was dazu führt, dass die Beteiligungsquote am Elterneinkommen stetig abnimmt. Eine Einkommensauskunft ist in diesen Fällen auch weiterhin erforderlich, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen den Höchstbetrag übersteigt und ein neben dem Tabellenbedarf bestehender Mehrbedarf geltend gemacht wird. Die Auskunft ist dahingehend nötig, da Eltern für einen Mehrbedarf anteilig aufkommen müssen. Auch entfällt eine Auskunftspflicht nicht, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil erklärt, unbeschränkt leistungsfähig zu sein. Eine Auskunftspflicht entfällt nur dann, wenn eine Auskunft unter keinen Umständen für den Unterhalt erheblich ist.

Die Fortschreibung der Tabelle erfolgte aus dem Grund, dass Kinder den Lebensstand von ihren Eltern ableiten und somit einen Anspruch auf entsprechenden Unterhalt haben. Sie sollen von der wirtschaftlich günstigen Lebenssituation der Eltern profitieren.

Trotz Befürwortung der Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle, endet diese nach wie vor mit einem bereinigten Einkommen bis zu 5.500€, da die  Fortschreibung für die Tabelle 2021 nicht mehr umgesetzt werden konnte. Jedoch befindet sich ein Hinweis auf den Beschluss vom 16.09.2020 unterhalb der höchsten Einkommensgruppe 10, wonach grundsätzlich eine Fortschreibung möglich ist.

Der Kindesunterhalt muss ausdrücklich eingefordert werden, entweder persönlich für das unterhaltsberechtigte Kind oder durch einen Rechtsanwalt. Wichtig ist dabei, dass der Unterhalt nicht rückwirkend verlangt werden kann. Ausnahmsweise können Zahlungen nur rückwirkend geltend gemacht werden, wenn bereits Streit über den Kindesunterhalt selbst besteht. In diesen Fällen kann eine Erhöhung auch rückwirkend relevant werden.

Die Fortschreibung der Düsseldorfer Tabelle passt sich damit der Steigerung der Lebenshaltungskosten sowie allgemeinen wirtschaftlichen Entwicklung der letzten Jahre an, da es immer mehr Topverdiener in Deutschland gibt. Die Geltendmachung von Kindesunterhalt bei besonders günstigen Einkommensverhältnissen der Eltern wird durch die Entscheidung des BGH erleichtert, eine konkrete Darlegung eines höheren Bedarfs bleibt daneben ebenfalls möglich.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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