Die Eigentümerversammlung – „der Kriegsrat“?

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Mindestens einmal im Jahr treffen sich die Mitglieder einer eingeschworenen Gemeinschaft an einem geheimen Ort, um zu entscheiden, wie es weitergeht mit ihrem Zuhause. Die eingeschworene Gemeinschaft sind Wohnungseigentümer, die sich bei der jährlichen Wohnungseigentümerversammlung treffen, um sich darüber informieren, wie es um ihre Immobilie bestellt ist. Sie fassen Beschlüsse, wie diese Immobilie im kommenden Jahr bewirtschaftet wird. Sie treffen sonstige Entscheidungen rund um ihre Immobilie.

Jeder Wohnungseigentümer sollte sich dabei stets bewusst sein, dass es seine Aufgabe ist, zusammen mit den übrigen Wohnungseigentümern die Immobilie zu verwalten. Zentrales Element hierzu ist die Eigentümerversammlung. Im Gesetz steht, dass diese mindestens einmal im Jahr stattfinden muss. Hierbei beschließen die Wohnungseigentümer alle praktischen Maßnahmen rund um ihr Eigentum. Sie stimmen über die Abrechnungen des vergangenen Jahres sowie die Wirtschaftspläne für das kommende Jahr ab. Sollten weitere Maßnahmen erforderlich sein, wie z. B. Reparaturen am Gemeinschaftseigentum oder die Neudeckung des Daches, entscheiden die Wohnungseigentümer, ob und wie diese durchgeführt werden sollen. Schließlich lassen sich die Wohnungseigentümer vom Verwalter über die laufenden Angelegenheiten zur Immobilie informieren. Sie bekommen einen Überblick über laufende Arbeiten am Objekt oder den Stand über laufende Gerichtsverfahren.

Ein Eigentümer sollte sich stets darüber bewusst sein, dass es seine Aufgabe ist, Entscheidungen zu treffen und nicht die Aufgabe des Verwalters. Der Verwalter kann entweder ein Mitglied der Wohnungseigentümergemeinschaft sein oder ein Dritter. Er wird in der Eigentümerversammlung bestellt. Aufgabe eines Verwalters ist es, die Versammlung zu leiten, die Tagesordnung vorzubereiten und die gefassten Beschlüsse umzusetzen. Er selbst entscheidet aber nicht über die Verwaltung der Immobilie – das sind die Eigentümer.

Alle gefassten Beschlüsse können bis zum Ablauf eines Monats nach der Eigentümerversammlung angefochten werden. Danach kann man einen Beschluss kaum noch angreifen. Sollten Sie als Eigentümer der Auffassung sein, dass einer oder mehrere der gefassten Beschlüsse falsch sind, können Sie sie anfechten.

Benötigen Sie hierbei Rat oder Hilfe, steht Ihnen aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Philipp Krasa, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, gerne zur Verfügung.


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