Die Elternzeit und ihre Folgen für das Arbeitsverhältnis

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Grundvoraussetzungen 

Nach der Geburt eines Kindes haben Eltern gegenüber ihren Arbeitgebern das Recht, die Arbeitszeit gemäß § 15 BEEG bis zu einer Dauer von 3 Jahren zu reduzieren oder ganz auszusetzen. Davon kann ein Anteil von 24 Monaten in der Zeit vom dritten bis zum achten Lebensjahr des Kindes genommen werden. 

Das Arbeitsverhältnis wird während dieser Zeit nicht etwa beendet, sondern ruht lediglich. Erforderlich ist dafür nur, dass fristgemäß die Elternzeit angezeigt wird. Bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ist eine Ankündigungsfrist von 7 Wochen, danach von 13 Wochen einzuhalten. 

Die gegenseitigen Verpflichtungen zur Vergütungszahlung und zur Leistung der vereinbarten Arbeit entfallen während der Elternzeit und leben mit deren Beendigung wieder auf. 

Urlaub, Krankheit und Sonderzahlungen bei Elternzeit 

Erkrankt der Arbeitnehmer während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, denn der Grund für die ausbleibende Arbeitsleistung ist nicht die Krankheit, sondern die Elternzeit. 

Das BAG hat entschieden, dass auch in der Elternzeit erst einmal der volle Urlaubsanspruch erworben wird (Urteil vom 19.03.2019). Allerdings kann der Arbeitgeber diesen für jeden volle Elternzeitmonat kürzen (§ 17 Abs. 1 S. 1 BEEG). 

Erforderlich ist, dass diese Kürzung erklärt wird, ausdrücklich oder konkludent. Wird die Kürzung erklärt, erwirbt der Arbeitnehmer für die Elternzeitmonate keinen Urlaubsanspruch, sondern hat den Urlaub im Jahr, in welchem die Elternzeit endet, nur anteilig für Monate ohne Elternzeit. 

Wenn die Gewährung von Urlaub Voraussetzung für ein zusätzliches Urlaubsgeld ist, muss dementsprechend dann auch dieses nicht oder nur anteilig gezahlt werden. Alter Urlaub, der von der Zeit vor Inanspruchnahme der Elternzeit noch offen ist, verfällt nicht, sondern überträgt sich auf die Zeit nach der Elternzeit. 

Ein Anspruch auf Zahlungen wie Gratifikationen, Weihnachtsgeld, 13. Monatsgehalt oder andere ähnliche Leistungen während der Elternzeit, hängt von der Zweckbestimmung ab. Wird die Leistung der Sonderzahlung, unabhängig von der Gegenleistung der Arbeit geschuldet, gilt das grundsätzlich auch für den Zeitraum der Elternzeit. 

Soll die Sonderzuwendung die tatsächliche Arbeitsleistung honorieren, entfällt sie anteilig für die Zeit, in welcher der Arbeitnehmer Elternzeit nimmt. Auch Tarifverträge können regeln, dass Sonderzahlungen für die Zeiten einer Elternzeit gekürzt werden. 

Teilzeit während der Elternzeit und Schutz vor Kündigung 

Ein Arbeitnehmer kann unter bestimmten Voraussetzungen auch Teilzeit während der Elternzeit beantragen und er genießt während der Elternzeit Sonderkündigungsschutz. Eine Kündigung ist nur mit Zustimmung der entsprechenden Landesbehörde zulässig. Diese darf nur erteilt werden, wenn es dem Arbeitgeber unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung der Elternzeit fortzusetzen.

In der betrieblichen Altersversorgung sind Zeiten der Elternzeit bei der Berechnung von Wartezeiten und Fristen zu berücksichtigen, denn das Arbeitsverhältnis besteht fort und nur die Hauptleistungspflichten ruhen.

Rechte der Arbeitnehmer prüfen 

Außerdem sind die in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer berechtigt, sich als Betriebsrat in ihrem Betrieb aufstellen zu lassen und den Betriebsrat mit zu wählen. Ebenso haben sie das Recht, an Betriebsversammlungen teilzunehmen und dafür sogar Anspruch auf Zahlung von Vergütung (§ 44 Abs. 1 S. 2 BetrVG). 

Insgesamt sollen durch die Elternzeit Arbeitnehmer nicht schlechter gestellt werden. Auch wenn Arbeitgeber öffentlich eine Vereinbarkeit von Familie und Beruf fordern, mangelt es manchmal an der Umsetzung im eigenen Betrieb. Arbeitnehmer sollten daher ihr Recht prüfen und ggf. auch einfordern. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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