Die externe Aufteilung nach § 17 VersAusglG ist praktisch tot.

  • 5 Minuten Lesezeit

Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Versorgungsausgleich:

BVerfG Urteil vom 26.05.2020 1 BvL 5/18

Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind viele Fragen zum Thema Versorgungsausgleich neu zu bewerten. Danach, so eine Stellungnahme des DAV, dürfte die externe Aufteilung von Betriebsrenten nach § 17 BetrAVG praktisch tot sein.

Externe Teilung von Anrechten aus der betrieblichen Altersversorgung

Trennen sich die Partner einer Ehe, muss im Rahmen einer Scheidung ein sog. Versorgungsausgleich durchgeführt werden. Der Versorgungsausgleich soll finanzielle Nachteile im Fall einer Scheidung abfedern. Das funktioniert aber nicht immer gut.

Bei einer Scheidung findet auch immer ein sog. Versorgungsausgleich statt. Dabei wird die Frage geklärt, wer von den in der Ehezeit erdienten Rentenanwartschaften wieviel bekommt. Alle in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften werden als gemeinschaftliche Lebensleistung betrachtet und grundsätzlich zu gleichen Teilen zwischen den Ehepartner aufgeteilt.

Nach dem traditionellen Rollenverständnis ging der Mann arbeiten und verdiente das Geld, während die die Frau zu Hause blieb und den Nachwuchs großzog. Dieses Modell macht sich bis heute bei der Rente bemerkbar. Deshalb soll die Aufteilung der Rentenanwartschaften im Scheidungsfall möglichst gerecht geschehen und auch berücksichtigen, dass – auch heute noch – in der Regel der Mann als Hauptverdiener viel mehr Rente als seine Frau, die sich vielleicht jahrelang zu Hause um die Kinder gekümmert hat, ohne nennenswerte Anwartschaften zu erzielen.

Bei externer Teilung ist der Versorgungsausgleich oft problematisch sein

Den Versorgungsausgleich führt das Scheidungsgericht durch und fällt ein Urteil, in dem festgelegt wird, wie die Rentenansprüche aufgeteilt werden

Dabei gibt es sog. interne und externen Aufteilungen.

Bei der gesetzlichen Rente, etwa bei der Deutschen Rentenversicherung, kann ein interner Ausgleich stattfinden. Die Rente wird nur zwischen den geschiedenen Ehepartnern durch Neuberechnung aufgeteilt.

Bei der Aufteilung von Betriebsrenten, der sog. externen Teilung, kann eine solche Verrechnung nicht funktionieren. Vertragspartner ist der Arbeitnehmer, nicht dessen Ehegatte. So erhält etwa die Ex-Frau ihr Geld nicht automatisch vom selben Versorgungsträger, bei dem der Mann seine Betriebsrente eingerichtet hat.

Hier hat sich etabliert, dass die Versorgungsansprüche an ein anderes Versorgungsunternehmen auszulagern, etwa an eine Unterstützungskasse. Das kann auch gegen den Willen der Frau geschehen. Der Gesetzgeber wollte damit die Träger der betrieblichen Altersversorgung entlasten.

Verluste durch Übertragung an externen Versorgungsträger

Auf den ersten Blick ist das eine elegante Lösung. Die Auslagerung der Versorgungsverpflichtung bringt aber Verluste mit sich. Die Renten werden wertmäßig festgeschrieben, Werte mit Reibungsverlust übertragen, Bedingungswerke angepasst. Besonders einschneidend wirken sich aber die aktuellen Niedrigzinsen aus. Denn der Versorgungsträger, der die Anwartschaft an einen anderen abgibt, bewertet den Kapitalwert zu einem bestimmten Zeitpunkt mit einem speziellen Zinssatz, der für Handelsbilanzen maßgeblich ist und monatlich von der Bundesbank bekanntgegeben wird. Bei Betriebsrenten ist dabei der - noch vergleichsweise hohe - durchschnittliche Zinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre maßgeblich. Der Träger, der die Anwartschaft übernimmt, orientiert sich dagegen am aktuell sehr niedrigen Marktzins. Dadurch wird die Rente faktische entwertet, denn das wirkt sich negativ auf die Rentenhöhe aus. Durch die Übertragung im Rahmen der externen Teilung geht also viel Geld verloren.


OLG Hamm hielt Verluste durch Transfer für ungerechtfertigt

Das Oberlandesgericht Hamm hielt diese Praxis und die zu Grunde liegende Regelung für verfassungswidrig und hat in einem laufenden Verfahren ausgesetzt, um das BVerfG die verfassungsrechtlichen Grundfragen klären zu lassen.

Diese Entscheidung liegt jetzt vor. Der Leitsatz der Entscheidung lautet:

„Leitsatz

1. Der Versorgungsausgleich kann verfassungswidrig sein, wenn bei der verpflichteten Person eine Kürzung des Anrechts erfolgt, ohne dass sich dies entsprechend im Erwerb eines selbständigen Anrechts für die berechtigte Person auswirkt. Transferverluste aufgrund externer Teilung können zur Zweckverfehlung der Kürzung des Anrechts und damit zu deren Verfassungswidrigkeit führen (Klarstellung zu BVerfGE 53, 257 <302 f.>; 136, 152 <169 ff. Rn. 40 ff.>).  

2. Art. 14 Abs. 1 GG schützt bei dem Versorgungsausgleich neben der ausgleichspflichtigen Person auch die ausgleichsberechtigte Person selbst. Transferverluste aufgrund externer Teilung sind auch an ihrem Eigentumsgrundrecht zu messen.

3. Bei der gerichtlichen Festsetzung des für die externe Teilung nach § 17 VersAusglG maßgeblichen Ausgleichswerts ist neben den Grundrechten der ausgleichsberechtigten und der ausgleichspflichtigen Person das Interesse des Arbeitgebers in die Abwägung einzustellen, extern teilen zu können, zugleich aber im Rahmen der externen Teilung lediglich aufwandsneutralen Kapitalabfluss hinnehmen zu müssen. (Rn.70) (Rn.73)

4. Das Grundgesetz steht auch solchen Regelungen entgegen, die neutral formuliert und auch nicht verdeckt auf Benachteiligung ausgerichtet sind, jedoch tatsächlich ganz überwiegend Frauen benachteiligen. Von nachteiligen Effekten externer Teilung sind wegen der überwiegenden Aufteilung von familienbezogener und berufsbezogener Tätigkeit zwischen den Ehepartnern weit mehr Frauen als Männer betroffen. Solche faktischen Benachteiligungen können nur gerechtfertigt werden, wenn dafür hinreichend gewichtige Gründe bestehen.  

5. Es ist Aufgabe der Gerichte, bei Durchführung des Versorgungsausgleichs im Wege externer Teilung nach § 17 VersAusglG den als Kapitalbetrag zu zahlenden Ausgleichswert so festzusetzen, dass die Grundrechte aller beteiligten Personen gewahrt sind.“

Im Tenor führt das Gericht aus: 

„Der Versorgungsausgleich hat die Aufgabe, im Falle einer Scheidung die von den Eheleuten während der Ehe erworbenen Anrechte auf eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität aufzuteilen. …

Nach § 9 Abs. 2 VersAusglG hat die interne Teilung heute grundsätzlich Vorrang vor der externen Teilung. …

Bei der internen Teilung überträgt das Familiengericht nach § 10 Abs. 1 VersAusglG für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht bei dem Versorgungsträger, bei dem auch das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG kann ein Versorgungsträger jedoch abweichend vom Grundsatz interner Teilung in engen Wertgrenzen ohne die Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person die externe Teilung verlangen. Bei der externen Teilung wird für die ausgleichsberechtigte Person ein Anrecht bei einem anderen Versorgungsträger begründet(§ 14 Abs. 1 VersAusglG). Der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person hat dafür den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an diesen anderen Versorgungsträger zu zahlen (§ 14 Abs. 4 VersAusglG). …

Der hier zur Überprüfung gestellte § 17 VersAusglG enthält eine Sonderregelung zur externen Teilung von betrieblichen Anrechten aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse. Bei solchen Anrechten kann der Versorgungsträger die externe Teilung ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person in deutlich höheren Wertgrenzen verlangen als dies nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG möglich ist.

Im Zentrum des Vorlagebeschlusses stehen sogenannte Transferverluste (vgl. BTDrucks 16/10144, S. 37), die sowohl bei externer Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG als auch bei externer Teilung nach § 17 VersAusglG eintreten können. Für verfassungswidrig hält das vorlegende Gericht diese Effekte aber nur bei der externen Teilung nach § 17 VersAusglG, die höherwertige Anrechte betrifft.“

Das Bundesverfassungsgericht gelangt – unter Abwägung der Teils kontroversen Meinungen der Arbeitsgemeinschaft für betriebliche Altersvorsorge, der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, des Deutschen Familiengerichtstages, des Deutschen Anwaltvereins, des Deutschen Gewerkschaftsbundes, des Deutschen Juristinnenbundes und der Versorgungsausgleichskasse – zu dem Ergebnis, das § 17 VersAusglG ist nicht verfassungswidrig. Gleichzeitig werden die Anforderungen an den sog. externen Versorgungsausgleich neu formatiert.“

Damit dürfte die bisherige Praxis faktisch nicht mehr weitergeführt werden können.

Sie sind von der Entscheidung betroffen, leben in Scheidung und ein Versorgungsausgleich läuft oder steht bevor?

Gerne berate ich Sie zu den sich jetzt anschließenden Fragen und rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten.

Foto(s): Canvas


Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Sven H. Jürgens Experte für BAV

Beiträge zum Thema