Aufteilung des Gewinns einer GbR- Außengesellschaft von Ehegatten bei Trennung

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Im Rahmen eines möglicherweise geltend zu machenden Gesamtschuldnerausgleichsanspruchs zwischen Ehegatten, ist zunächst grundsätzlich zu unterscheiden, ob gesamtschuldnerische Ausgleichsansprüche vor oder nach dem Scheitern der Ehe geltend gemacht werden.

Unter dem Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe sieht die herrschende Meinung die endgültige Trennung, d. h. grundsätzlich die räumliche Trennung durch Auszug eines Ehegatten mit seinen persönlichen Sachen aus der Ehewohnung.

Gem. § 426 Abs.1 BGB erfolgt der gesamtschuldnerische Ausgleich grds. zu gleichen Teilen, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.

Eine anderweitige Bestimmung liegt grundsätzlich in der tatsächlichen Handhabung während des Zusammenlebens, d. h. die familienrechtlichen Regelungen (Gedanke des §§ 1360b BGB) überlagern den gesetzlichen Grundsatz der hälftigen Haftungsverteilung.

Bei einer GbR Außengesellschaft greifen demgegenüber die Vorschriften des §§ 722 Abs. 1 ff. BGB, wonach die Gesellschafter grundsätzlich am Gewinn und Verlust hälftig bzw. zu gleichen Teilen teilnehmen.

Im Falle, der dem OLG Stuttgart mit Beschluss vom 17.02.2022, Az. 16 UF 108/22 zugrunde lag, vereinbarten die Eheleute, die als zwei Personen – GbR -Gesellschaft eine Steuerberaterkanzlei führten,  die freie Entnahmefähigkeit von Gewinnen.

Nach der Trennung, mithin dem Scheitern der Ehe, kündigte die Ehefrau die GbR Gesellschaft und verlangte für die Zeit vor der Trennung im Rahmen der Schlussabrechnung einen Ausgleich für die Mehr-Entnahmen des Ehemannes aus der Gesellschaft.

Der Anspruch durfte insofern direkt gegenüber dem Ehemann als Mitgesellschafter geltend gemacht werden, da die Gesellschaft über kein zu liquidierendes Gesellschaftsvermögen mehr verfügte. In diesem Fall kann der Gesellschafter, der für sich ein Guthaben beansprucht, dieses aufgrund einer vereinfachten Auseinandersetzungsrechnung unmittelbar gegen den ausgleichspflichtigen Gesellschafter (Ehemann) geltend machen.

Einer Auseinandersetzungsbilanz, die von den Gesellschaftern festzustellen ist, bedarf es in einem solchen Fall nicht.

Unabhängig davon, dass dem Gesetz Entnahmen unabhängig von der Gewinnverteilung fremd sind, wurde im vorliegenden Fall gesellschaftsrechtlich etwas anderes vereinbart. Es wurde gerade das freie Entnahmerecht zwischen den Eheleuten und Gesellschaftern vereinbart. Einen gesonderten Ausgleich konnte die Ehefrau für die Zeit vor der Trennung demnach nicht fordern.

Erst nach der Trennung der Eheleute greift insofern wieder die gesetzliche Regelung gemäß § 722 Abs. 1 BGB.

Hinweis:

Gründen Eheleute hauptsächlich durch stillschweigende Übereinkunft eine sogenannte Ehegatteninnengesellschaft, das bedeutet wenn die Eheleute einen über die Verwirklichung der ehelichen Lebensgemeinschaft hinausgehenden Zweck verfolgen, findet deren Auseinandersetzung ebenfalls nach dem Gesellschaftsrecht, §§ 738 ff. BGB, sofern wiederum nichts anderes geregelt ist, statt.

Auf diese gesellschaftsrechtlichen Sonderregelungen ist insofern auch bei Eheleuten, die gemeinsam eine BGB Gesellschaft führen, im Rahmen einer familienrechtlichen Auseinandersetzung zu achten. In solchen Konstellationen wird der Ausschluss von gesamtschuldnerischen Ausgleichsansprüchen vor dem Scheitern der Ehe von Eheleuten gerade nicht von familienrechtlichen Sonderregelungen ausgeschlossen.

Nur allzu oft, werden Ausgleichsansprüche des einen gegen den anderen Ehegatten mit dem Argument der familienrechtlichen Überlagerung vor Trennung beiseitegeschoben bzw. nicht gesehen.

Wir unterstützen Sie insofern gerade bei komplexen rechtsübergreifenden Fragestellungen im Zuge der Scheidung von Unternehmerehegatten.

Wir laden Sie herzlich ein, sich bei Fragestellungen dieser Art, an uns zu wenden, damit Ansprüche die Ihnen zustehen auch beachtet und durchgesetzt werden.


Ihr Andreas Fischer,

Fachanwalt für Handels-und Gesellschaftsrecht,

Fachanwalt für Familienrecht

Ulm, 16.10.2022


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