Die Facebook-Falle bei Verkehrsdelikten

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Ist man als Halter für einen Verkehrsverstoß haftbar, der mit dem gehaltenen Fahrzeug begangen wurde? Klare Antwort: nein! Denn in Deutschland gilt das sogenannte Schuldprinzip. Bei Geschwindigkeitsverstößen besagt dies, dass immer der konkrete Fahrer, der durch die Radarkontrolle gefahren ist und bestraft werden soll, ermittelt werden muss. Ansonsten muss das Verfahren eingestellt werden. Es kann NICHT - wie in anderen Ländern - der Halter belangt werden.

Die Folge: Spitzfindige Ermittler statten auch mal Nachbarn oder Freunden des vermeintlichen Fahrers einen Besuch ab. Und: Ganz neue Möglichkeiten bieten der Polizei nun die sozialen Netzwerke im Internet wie z.B. Facebook. 

Neue Möglichkeiten für Ermittler

Wer Bilder von sich mit Namen in sozialen Netzwerken hinterlegt, bietet den Polizeibeamten so die beste Möglichkeit, den Fahrer bei einer Ordnungswidrigkeit zu ermitteln. 

Schweigen ist Gold

Jedoch schon bevor ein Anwalt hinzugezogen wird, sollten Autofahrer Folgendes beachten: Schweigen ist Gold. Polizisten sehen in Erklärungsversuchen möglicherweise ein vorzeitiges Schuldeingeständnis. Weder bei einer Polizeikontrolle noch im Anhörungsbogen, der darauf folgt, muss sich ein Fahrer selbst belasten. Auch Kinder und Ehepartner haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Also nicht äußern und im Anhörungsbogen lediglich die Personalien eintragen. Ist der Bußgeldbescheid dann da, kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden.

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Weitere Informationen (in Browser einkopieren)unter:

www.ra-hartmann.de/die-facebook-falle-dr.-hartmann-partner.html

Dr. iur. Henning Karl Hartmann

Rechtsanwalt in Oranienburg bei Berlin


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