Die fristlose (außerordentliche) Kündigung! Die rote Karte im Arbeitsrecht!

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Der Erhalt einer ordentlichen Kündigung ist für viele Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen schon schlimm genug, da nach Ablauf der Kündigungsfrist entweder die Arbeitslosigkeit droht, oder man aber bis dahin ein neues Arbeitsverhältnis gefunden haben muss.

Eine fristlose Kündigung ist jedoch im Vergleich dazu ein noch härterer Einschnitt, da nach Ansicht des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis sofort beendet sein soll. In der Regel bedeutet dies zudem eine Sperrzeit bei dem Bezug von Arbeitslosengeld, da eine fristlose Kündigung auf einen schwerwiegenden Verstoß der Arbeitnehmerin/des Arbeitnehmers beruhen muss. Dieses Fehlverhalten wird durch die Agentur für Arbeit mit einer Sperrzeit sanktioniert. Eine finanzielle Katastrophe!

Doch wann kann ein Arbeitgeber überhaupt eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses aussprechen?

Der Arbeitgeber, der eine außerordentliche und fristlose Kündigung aussprechen will, benötigt hierfür einen wichtigen Grund nach § 626 Abs.2 BGB. Ein wichtiger Grund ist dann anzunehmen, wenn

  1. der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin in so gravierender Weise gegen seine/ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen hat, dass dem Arbeitgeber das Abwarten der Kündigungsfrist im Allgemeinen nicht zugemutet werden kann.
  1. der Pflichtverstoß des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin rechtswidrig ist. Dies bedeutet, dass es keine rechtfertigenden Umstände vorliegen und zudem ein vorsätzliches oder zumindest fahrlässiges Handeln festgestellt werden kann.
  1. die außerordentliche/fristlose Kündigung verhältnismäßig ist. Dies bedeutet, dass es kein milderes Mittel geben darf, um das Arbeitsverhältnis trotz des Pflichtverstoßes weiter fortzusetzen. Ein milderes Mittel könnte z. B. eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung oder eine Abmahnung.
  1. die Interessenabwägung zugunsten des Arbeitgebers ausgeht. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber ein Interesse an einer sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ein Interesse an der Einhaltung der Kündigungsfristen. Bei der Abwägung beider Interessen muss das Interesse des Arbeitgebers überwiegen.
  1. die Kündigung innerhalb der Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB erklärt wurde. Der Arbeitgeber hat grundsätzlich nach Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Umstände nur zwei Wochen Zeit um eine außerordentliche und fristlose Kündigung auszusprechen. Nach Ablauf der Frist ist eine solche Kündigung nicht mehr möglich.
  2. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist auch vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung eine einschlägige Abmahnung erforderlich, sofern eine Abmahnung nicht ausnahmsweise entbehrlich ist. Entbehrlichkeit könnte z. B. dann anzunehmen sein, wenn der Pflichtenverstoß derart schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber eine vorherige Abmahnung nicht zumutbar ist.

Existiert im Unternehmen ein Betriebsrat, so ist auch dieser – wie bei jeder Kündigung – ordnungsgemäß anzuhören. Unterlässt der Arbeitgeber dies, so ist die Kündigung bereits aus diesem Grund unwirksam.

Schwerbehinderte, werdende Mütter oder in Elternzeit befindliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer genießen auch bei einer außerordentlichen Kündigung einen Sonderkündigungsschutz.

Was tun bei Erhalt einer außerordentlichen Kündigung?

Wenn Sie von Ihrem Arbeitgeber eine außerordentliche Kündigung erhalten haben, sollten Sie durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen, ob die Erhebung einer Kündigungsschutzklage erfolgversprechend ist. Hierbei spielt es erstmal keine Rolle, wie viele Mitarbeiter im Unternehmen beschäftigt sind.

Ferner ist jedoch zu beachten, dass die Kündigungsschutzklage spätestens innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung erhoben sein muss. Wenn Sie diese Frist versäumen, wird unwiderleglich vermutet, dass es für die Kündigung einen wichtigen Grund gab und dass der Arbeitgeber die Zweiwochenfrist des § 626 Abs.2 BGB eingehalten hat. Damit ist die Kündigung nicht mehr angreifbar.

Es ist daher von allergrößter Wichtigkeit, dass Sie die gesetzliche Dreiwochenfrist für die Erhebung der Kündigungsschutzklage beachten.

Vergessen Sei zudem nicht, sich umgehend bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit arbeitssuchend zu melden.

Als Fachanwalt für Arbeitsrecht stehe ich Ihnen unter meinen Kontaktdaten jederzeit für eine kostenlose und unverbindliche telefonische Ersteinschätzung hinsichtlich Ihrer Kündigung zur Verfügung.

Christian Erwes

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht


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