Die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnis

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Die fristlose Kündigung gilt im Arbeitsrecht als „schärftes Schwert“ des Arbeitgebers, um das Arbeitsverhältnis sofort und unmittelbar zu beenden. Die fristlose Kündigung ist jedoch nur möglich, sofern ein wichtiger Grund bzw. eine schwerwiegende Vertragsverletzung vorliegt.

 

1. Darf die Kündigung mündlich erfolgen?

Wie auch sämtliche anderen fristgerechten Kündigungen bedarf es bei der fristlosen Kündigung immer der Schriftform. Eine mündlich ausgesprochene Kündigung ist unwirksam. Von dieser Schriftform kann auch nicht durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder andere Vereinbarungen abgewichen werden. Sofern die Schriftform nicht eingehalten ist, hat dies zur Folge, dass die fristlose Kündigung unwirksam ist.

 

2. Inhalt der fristlosen Kündigung

Das Kündigungsschreiben muss nicht die Formulierung "fristlose Kündigung"  ausdrücklich enthalten, insbesondere muss diese im Kündigungsschreiben noch nicht abschließend begründet werden. Aus dem Kündigungsschreiben muss sich nur der Wille zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses  aus den Umständen der Kündigung ergeben.

 

3. Ab wann gilt die fristlose Kündigung?

Grundsätzlich gilt die fristlose Kündigung ab Zugang des Kündigungsschreibens. 

Dies bedeutet dass das Arbeitsverhältnis mit Erhalt der fristlosen Kündigung sofort beendet ist. Ein weiterer Vergütungsanspruch über den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung besteht also nicht mehr.

Jedoch hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, eine fristlose Kündigung mit sozialer Auslauffrist zu erklären. Dies hat zur Folge dass der Arbeitgeber grundsätzlich nur die gesetzliche Kündigungsfrist verkürzt, um eventuell noch die Möglichkeit eine Ersatzkraft zu beschaffen. Eine Verpflichtung des Arbeitgebers zur Ausschuss zum Ausspruch einer Kündigung mit sozialer! Besteht hingegen nicht.

 

4. Bestehen Fristen für die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung?

Grundsätzlich muss die außerordentliche Kündigung innerhalb einer Frist von zwei Wochen erfolgen. Diese Frist beginnt ab Kenntnis sämtlicher Kündigungsgründe. Der Arbeitgeber hat aber die Möglichkeit, sich zunächst ein Bild und sämtliche Informationen zum Fehlverhalten des Arbeitnehmers zu verschaffen. Daher muss nicht zwingend auf den Zeitpunkt des Verhaltens des Arbeitnehmers abgestellt werden im Hinblick auf die zeitliche Frist.

Dabei ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet die notwendigen Ermittlungen zügig und mit der gebotenen Eile durchzuführen. Spätestens ab dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber hinreichende Kenntnisse von den Sachverhalt und den erforderlichen Beweismitteln hat, beginnt der Lauf der Frist.

 

5. Was bedeutet wichtiger Grund?

Ein wichtiger Grund wird nach der Definition des Bundesarbeitsgerichtes dann gesehen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile da nicht zugemutet werden kann, dass es vor zu setzen.

 

Dies kann zum Beispiel bei folgenden Fehlverhalten der Fall sein:

- Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz

- Verdacht einer Straftat, wie z.B. Diebstahl oder Unterschlagung firmeneigener Sachen

- unerlaubtes Entfernen vom Arbeitsplatz bzw. Urlaubsantritt ohne Genehmigung des Arbeitgebers

- Annahme von Schmiergeldern, sittliche und sexuelle Belästigung von Mitarbeitern


Die Liste gilt nicht als abschließend des es existieren unzählige Urteile und Gerichtsverfahren die sich mit  fristlosen Kündigungsgründen auseinander gesetzt haben. 


6. Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung?

Sofern das Arbeitsgericht die fristlose Kündigung für nicht gerechtfertigt hält, da der "wichtige Grund" zur Begründung der Wirksamkeit vorliegt, kann eine Umdeutung der fristlosen Kündigung in eine ordentliche Kündigung dennoch erfolgen, wenn dies dem mutmaßlichen Willen des Erklärenden entspricht.

Dies ist zum Beispiel immer dann anzunehmen, wenn sich aus dem Kündigungsschreiben eindeutig ergibt, dass das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall beendet werden soll.  


Fazit: Da wie vorangestellt die fristlose Kündigung unstreitig als "schärfstes Schwert" des Arbeitgebers bezeichnet werden kann, sind die entsprechenden rechtlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit einer solchen fristlosen Kündigung sehr umfangreich. Daher sollte nicht leichtfertig eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden, sondern vorher rechtlicher Rat eingeholt werden, um einen langen und teuren Gerichtsprozess, mit häufig "offenem" Ausgang zu vermeiden.


Selbstverständlich stehen wir Ihnen bei weiteren Fragen mit unseren Fachanwälten zur Verfügung, bitten jedoch aufgrund der Vielzahl von teilweise sehr komplexen Anfragen zu diesem Artikel um Verständnis, dass wir nicht alle Fragen kostenlos beantworten können. Selbstverständlich werden Sie aber vorab über eventuelle Gebühren informieren. 

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