Die gemeinnützige Körperschaft – Rechtliche und steuerliche Struktur

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Der Status der Gemeinnützigkeit ist attraktiv, da damit Steuervergünstigungen einhergehen. So ist eine gemeinnützige Körperschaft grundsätzlich von der Körperschaftsteuer, Grundsteuer und Gewerbesteuer befreit und profitiert von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Nachfolgend ein Überblick, über die möglichen Rechtsformen gemeinnütziger Körperschaften und die Folgen des Verlustes oder der Aufgabe des Gemeinnützigkeitsstatus.

I. Gemeinnützigen Rechtsformen, die in Betracht kommen: 

Nur Körperschaften können gemeinnützig sein. Grundsätzlich kommt somit eine Stiftung, ein Verein oder eine GmbH (UG) in Frage. Die Rechtsformen unterscheiden sich wie folgt:

a) Stiftung

  • Hohes Grundkapital nötig
  • Keine Änderung des Zwecks möglich
  • Zuwendungen an den Stifter und seine Angehörigen möglich
  • Spendenabzug bis zu 2 Mio. EUR möglich
  • Keine Mitglieder
  • Rechnungslegungspflichten

b) Verein

  • Benötigt kein Grundkapital
  • Mindestens 7 Mitglieder, unbegrenzte Aufnahme möglich
  • Grundsätzlich sieht der Verein die Vorstandstätigkeit als Ehrenamt vor
  • Rechnungslegungspflichten

 

c) GmbH

  • Stammkapital nötig (Alternative wäre die UG „haftungsbeschränkt“)
  • Volle Kapitalaufbringungs- und Erhaltungsvorschriften
  • Buchführungspflicht
  • Mitgliederwechsel möglich

II. Gemeinnützigkeit

Gemeinnützig handelt eine Körperschaft, wenn sie ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt. Daher sind auch die Mittel entsprechend verwendet. Die vier Sphären der Gemeinnützigkeit sind der ideelle Bereich (Spenden, Mitgliederbeiträge), der Bereich der Vermögensverwaltung, der begünstigte Zweckbetrieb und der unter Umständen steuerpflichtige Bereich des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Schwerwiegende Verstöße gegen die grundsätzlichen Anforderungen an die gemeinnützige Körperschaft in formeller und materieller Hinsicht haben den Verlust der Gemeinnützigkeit zur Folge.

III. Auszahlung der Gewinne der gGmbH an ihre Gesellschafter

Ein wichtiger und die Gemeinnützigkeit kennzeichnender Punkt ist die Verwendung der Gewinne. Die Gewinne dürfen nur für den in der Satzung festgelegten Zweck verwendet werden. Der Zweck der Satzung muss gemeinnützig sein, weshalb das Geld nur für solche Zwecke verwendet werden darf. Eine Auszahlung an die Gesellschafter/Gründe oder sonstige nahestehende Dritte darf nicht erfolgen – wer eine solche Gewinnorientierung anstrebt, sollte über die Gründung einer gewerblichen Gesellschaft (BGB-Gesellschaft OHG, KG, PartG, GmbH, AktG u.v.m.) nachdenken. Es gibt jedoch eine Ausnahme: So kann z.B. eine gGmbH an die Gesellschafter Gewinne ausschütten, wenn diese Gesellschafter selbst gemeinnützig tätig sind. Dies wäre dann der Fall, wenn eine andere gGmbH oder ein gemeinnützig tätiger ein Gesellschafter ist

 

IV. Rechtsfolgen des Verlustes des Gemeinnützigkeitsstatus

Bei Verlust der Gemeinnützigkeit wird die Gesellschaft grundsätzlich so behandelt, als sei sie nie steuerbegünstigt gewesen. Das bedeutet, dass die Steuern rückwirkend für einen Zeitraum von 10 Jahren festgesetzt werden. Hinzutreten möglicherweise Haftungsfragen. Gründe für die Aberkennung der Gemeinnützigkeit sind beispielsweise:

  • Zahlung eines zu hohen Geschäftsführergehalts (GmbH)
  • Unter Umständen das Verfolgen von politischen Zielen (insb. Bei Vereinen)
  • Verstöße gegen die Vermögensbindung
  • Satzungsregeln entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben

Der Gemeinnützigkeitsstatus kann auch bewusst durch Änderung der Satzung aufgegeben werden. In dem Fall wird die Körperschaft zunächst nur ab dem Wirtschaftsjahr der Aufgabe steuerpflichtig. Es droht jedoch auch hier unter bestimmten Umständen eine rückwirkende Besteuerung.

Fazit: Was sind die Vor- und Nachteile einer gemeinnützigen Gesellschaft?

Eine gemeinnützige Gesellschaft bringt zahlreiche Vorteile, dennoch ist diese Rechtsform nicht für alle Gründer geeignet.

Vorteile

  • Weitgehende Haftungsbeschränkung (vgl. §§ 31a, 31 b BGB für den Verein und Stiftung, diese kann mittels Satzungsregelungen und Haftpflichtversicherungen noch weiter eingeschränkt werden)
  • Unterstützung durch die öffentliche Hand
  • Befreiung von Ertrags- und Gewerbsteuer (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9, 24 S. 1 KStG, § 3 Nr. 6, 11 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 GewStG, § 64 AO
  • Vorteile bei der Umsatzsteuer (§§ 4 Nr. 22, 12 Abs. 2 Nr. 8; 23a UStG)
  • Möglichkeit der Annahme von Spenden (§ 10b EStG; § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG; § 9 Nr. 5 GewStG)
  • Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit sind steuerfreit bis 720 € (§ 3 Nr. 26a EStG)

Nachteile

  • Genaue Definition des gemeinnützigen Zwecks (§ 52 AO)
  • Mittel dürfen nur für die vorgegebenen Zwecke (§ 52-54 AO) verwendet werden
  • Keine Gewinnausschüttung (§ 55 AO)
  • Gehälter haben begrenzte Höhe § 55 Abs. 1 Nr. 3 AO

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