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Die Gurtpflicht gilt auch im Bus

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Man muss sich nicht nur im Kfz anschnallen, sondern auch im Omnibus. Wer gegen die Gurtpflicht verstößt und sich daher während der Fahrt verletzt, muss sich ein Eigenverschulden zurechnen lassen.

Eigentlich ist ja bekannt, dass man sich als Verkehrsteilnehmer anschnallen muss. Viele glauben aber, dass die Gurtpflicht nicht in Bussen gilt; häufig sind die Gurte auch so versteckt angebracht worden, dass der Fahrgast sie nicht sieht. Verletzt er sich jedoch während der Busfahrt, weil er nicht angegurtet war, muss er sich ein Mitverschulden an der Verletzung anrechnen lassen.

Verletzung während der Busfahrt

Eine Frau saß mit ihrem Mann in der letzten Sitzreihe eines Reisebusses, als der Busfahrer mit 38 km/h über doppelte Bahngleise fuhr. Weil sich die Frau nicht angeschnallt hatte - obwohl die Gurte leicht zu erkennen waren -, wurde sie dabei aus dem Sitz hochgeschleudert. Als sie wieder auf den Sitz herabfiel, zog sie sich eine Fraktur des Lendenwirbelkörpers zu. Sie verlangte daraufhin gerichtlich die Zahlung von Schadensersatz. Der Busfahrer habe nicht mit einer so hohen Geschwindigkeit über die Bahngleise fahren dürfen. Erstens habe ein Verkehrszeichen auf die Fahrunebenheiten hingewiesen. Außerdem sei bekannt, dass die Unebenheiten besonders stark in der letzten Reihe dieses Busses zu spüren seien.

Frau hätte sich anschnallen müssen

Nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm konnte die Frau nur 70 Prozent ihres Schadens ersetzt verlangen. Denn weil sie gegen die Gurtpflicht verstoßen hat, musste sie sich 30 Prozent Eigenverschulden anrechnen lassen.

Der Busfahrer hätte mit einer deutlich geringeren Geschwindigkeit als 38 km/h über die Bahngleise fahren müssen. Schließlich wusste er aufgrund des Verkehrszeichens, dass die Fahrbahn uneben ist und dies bei schneller Fahrt für seine Fahrgäste gefährlich werden kann. Das gilt vor allem deshalb, weil Fahrunebenheiten bei dem betreffenden Bus zu einer besonders hohen Krafteinwirkung bei den Passagieren führen, die in der letzten Reihe sitzen.

Dem gegenüber hätte sich die Verletzte nach § 21a I StVO (Straßenverkehrsordnung), § 35a II, IV, VII StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) angurten müssen. Wäre sie angeschnallt gewesen, hätte sie die Verletzung verhindern oder zumindest abschwächen können. Da die Gurte leicht zu sehen waren, ist davon auszugehen, dass sie sich bewusst nicht angeschnallt hat, was ein Mitverschulden der Frau von 30 Prozent rechtfertigte.

(OLG Hamm, Urteil v. 14.05.2012, Az.: I-6 U 187/11)

(VOI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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