Die Klage gegen Betriebsschließungs- versicherung von einem Münchner Gastronomen

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Nach Ansicht vom Landgericht München I steht im vorliegenden Fall eine Leistungspflicht der Versicherung.

Das Bayerische Staatsministerium für Gesundheit und Pflege habe ab dem 21.03.2020 den klagenden Betrieb aufgrund des Covid 19 geschlossen.
Entgegen der Ansicht der beklagten Versicherung komme es auf die Rechtsform und die Rechtmäßigkeit der Anordnung nicht an, so das Landgericht in München.

Der klagende Gastwirt habe auch nicht gegen die Anordnungen vorgehen müssen. Zudem sei es nicht erforderlich, dass der Virus in seinem Betrieb auftrete, denn nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen komme es lediglich darauf an, dass die Gaststätte des Klägers aufgrund des Infektionsschutzgesetzes geschlossen wurde.

Die Gaststätte des Klägers sei komplett geschlossen worden, nachdem in der fraglichen Zeit tatsächlich kein Außerhaus- verkauf stattfand, da der Außerhausverkauf unzumutbar war.

Nach Ansicht der Kammer stelle ein Außerhausverkauf, wenn er für den Restaurantbetrieb lediglich ein vollkommen untergeordnetes Mitnahmegeschäft sei, keine unternehmerische Alternative dar, auf die sich der Versicherungsnehmer verweisen lassen müsse.
Der Versicherungsumfang sei auch nicht durch § 1 Ziffer 2 AVB eingeschränkt, denn die Parteien hätten den Versicherungsvertrag am 04.03.2020 - mithin während der Pandemie und im Hinblick darauf - abgeschlossen.

Im Hinblick auf die Höhe der zu zahlenden Entschädigung seien weder Kurzarbeitergeld noch staatliche Corona-Hilfen anspruchsmindernd zu berücksichtigen, da es sich hierbei nicht um Schadensersatzzahlungen gerade für Betriebsschließungen handele.
Wenn Sie Fragen zum Thema Betriebsschließungsversicherung haben, dann nehmen Sie bitte Kontakt mit mir auf.


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