Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin

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Die Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin: Die Bedeutung des Mutterschutzes im Arbeitsrecht

Der Gesetzgeber hat die arbeitsrechtliche Stellung der werdenden Mutter besonders geschützt. Als schwangere Arbeitnehmerin müssen Sie aufgrund Ihrer Schwangerschaft in der Regel keinen Verlust Ihres Arbeitsplatzes fürchten. Die im Mutterschutzgesetz festgeschriebenen Regelungen dienen zum einen der Sicherung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage von Schwangeren, zum anderen auch dem Schutz vor psychischen Belastungen. Bereits im Grundgesetz steht es klipp und klar: „Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.“

Dennoch sind Sie auch als schwangere Arbeitnehmerin nicht völlig unkündbar. Nachfolgend zeigen wir Ihnen auf, welche Mitwirkungspflichten Sie haben und unter welchen besonderen Voraussetzungen Ihnen doch wirksam gekündigt werden könnte.

Grundsatz: Absolutes Kündigungsverbot während der Schwangerschaft

Nach den Regelungen des Mutterschutzgesetzes besteht für Schwangere und Mütter bis zu vier Monate nach der Entbindung ein grundsätzliches Kündigungsverbot. Dies gilt für alle Arten der Kündigung, also sowohl für ordentliche, außerordentliche und Änderungskündigungen. Sollten Sie im Anschluss an den Mutterschutz in Elternzeit gehen, besteht dieser Kündigungsschutz weiter fort.

Damit der Arbeitgeber von dem bestehenden besonderen Kündigungsschutz Kenntnis nehmen kann, sollten Sie Ihren Arbeitgeber zunächst frühzeitig über Ihre Schwangerschaft informieren. Es besteht dazu zwar keine ausdrückliche Verpflichtung, aber im Rahmen der arbeitsrechtlichen Treuepflicht sollte das frühzeitige Informieren des Arbeitgebers selbstverständlich sein.

Kündigt Ihnen der Arbeitgeber, so besteht für Sie jedenfalls die Verpflichtung, ihn innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung über Ihre Schwangerschaft zu informieren. Von dieser Pflicht gibt es eine Ausnahme, nämlich wenn es Ihnen unverschuldet nicht möglich war, Ihren Arbeitgeber innerhalb dieser Frist zu informieren. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn Sie erst nach der Zweiwochenfrist von Ihrer Schwangerschaft erfahren, die Schwangerschaft aber nachweislich bereits zum Zeitpunkt der Kündigung bestanden hatte. Werden Sie erst nach dem Kündigungszeitpunkt schwanger, können Sie den besonderen Kündigungsschutz allerdings nicht in Anspruch nehmen.

Wann eine Kündigung ausnahmsweise doch rechtmäßig sein kann

Es gibt jedoch einige Konstellationen, unter denen Ihnen als schwangere Arbeitnehmerin doch wirksam gekündigt werden könnte. Eine derartige Kündigung ist allerdings nur mit vorheriger Zustimmung durch die zuständige Behörde wirksam. Dies ist je nach Bundesland entweder die Bezirksregierung, das Regierungspräsidium oder die Gewerbeaufsichtsbehörde. Ihr Arbeitgeber muss sich also in jedem Fall die Zustimmung der jeweiligen Behörde einholen, bevor er die Kündigung ausspricht.

Ein derartiger Ausnahmefall könnte zum Beispiel die (teilweise oder vollständige) Stilllegung oder die Insolvenz des Betriebs darstellen, sofern Ihre Arbeitsmöglichkeit dadurch wegfällt und sie auch nicht in einem anderen Betrieb des Unternehmens eingesetzt werden könnten. Weitere Ausnahmefälle wären auch durch vorsätzliche strafbare Handlungen oder ähnliche grobe Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin gegeben.

Erst wenn die zuständige Behörde die Zustimmung zur Kündigung erteilt hat, darf Ihnen der Arbeitgeber auch tatsächlich kündigen.

Was Sie jetzt beachten sollten!

Wie Sie sehen, sind Sie als Schwangere zwar in einem besonders geschützten Arbeitsverhältnis, dennoch sind Sie nicht unkündbar.

Jedenfalls ist eine Kündigung ohne vorherige behördliche Zustimmung unwirksam. In diesem Falle sollten Sie Ihren Arbeitgeber zur Rücknahme der Kündigung auffordern und weiterhin Ihre Arbeitsbereitschaft anbieten. Notfalls sollten Sie eine Klage vor dem Arbeitsgericht in Betracht ziehen.

Sollte Ihnen der Arbeitgeber während Ihrer Schwangerschaft oder kurz nach der Entbindung gekündigt haben bzw. eine Kündigung in Betracht ziehen, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Arbeitsrecht gern für die Wahrnehmung Ihrer Interessen zur Verfügung.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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