Die Künstlersozialabgabe kann nicht auf Basis pauschaler Schätzung gefordert werden

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LSG Celle zur KSK-Abgabe


Das Landessozialgericht Niedersachsen/Bremen in Celle hat mit Beschluss vom 22. Dezember 2022 (Az.: L 2 BA 49/22 B ER) festgestellt, dass die Forderung der Künstlersozialabgabe durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) sehr wahrscheinlich rechtswidrig war.


Der Fall betraf Eigenwerbemaßnahmen einer Schokoladenmanufaktur. Es ging hierbei auch um Leistungen von Influencern.


Generell zu Influencern und Künstlersozialabgabe unter diesem Link.


Den Volltext des Beschlusses des LSG Celle finden Sie unter diesem Link.


Eine kurze Zusammenfassung des Sachverhalts


Die DRV hatte im Rahmen einer Betriebsprüfung die Nachzahlung der Künstlersozialabgabe gefordert. Dies allerdings auf der Grundlage einer relativ undifferenzierten Schätzung.


Die Schokoladenmanufaktur hielt die Schätzung für falsch und zudem auch für realitätsfern.


Die Ansicht des LSG Celle


Das LSG hat in diesem Fall die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet, da ernsthafte Bedenken gegen die Feststellung der Abgabepflicht bestünden.


Die DRV hat hier schon dem Grunde nach nicht dargelegt, dass die Schokoladenmanufaktur zu dem Kreis der sogenannten Eigenwerber nach § 24 KSVG gehörte. Hierbei handelt es sich um Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Werbeaufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilten.


Allerdings sei dies in Bezug auf wesentliche Teile des Zeitraums gar nicht ersichtlich. Zudem müsse eine Schätzung eine realistische Grundlage haben und in sich schlüssig und nachvollziehbar sein.


Die DRV hingegen hat ohne sachliche Grundlagen, und unabhängig von Ausrichtung und Größe des Unternehmens, einen Wert von 19.000 € pro Jahr im Bereich Werbeumsätzen für sämtliche Eigenwerber zugrunde gelegt. Auf Grundlage dieses Wertes wurde dann die Künstlersozialabgabe berechnet.


Die Schokoladenmanufaktur hat jedoch nur 50 bis 225 € angegeben. Hier brauche es dann laut Gericht sorgfältig ermittelte Tatsachen für die Betragsberechnung und keinen pauschalen Wert aus einer Tabelle.


Die DRV trägt nach Ansicht des LSG im Rahmen der Betriebsprüfung uneingeschränkt die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit ihrer Bescheide.


Die DRV gibt selber an bei dieser Schätzung aus „Gründen der Vereinfachung“ nicht differenziert zu haben. Dies bringt nach Ansicht des Gerichts zum Ausdruck, dass sich die DRV in diesem Fall sehenden Auges über rechtsstaatliche Vorgaben hinweggesetzt habe.


Fazit


Es gibt immer wieder vergleichbare Fälle, in denen die DRV die Künstlersozialabgabe aufgrund von Schätzungen fordert.


Auch sind die Begründungen der DRV, sowohl auf der Ebene der Verwerterstellung (§24 KSVG) wie bei der konkreten Bemessungsgrundlage zur Berechnung der Künstlersozialabgabe (§25 KSVG), sehr oft problematisch. Die DRV arbeitet stets mit vorgefertigten Textbausteinen, die häufig ungenau eingesetzt werden.


Der hier entschiedene Fall zeigt, dass sich auch eine Überprüfung des Vorgehens der DRV auch auf der formellen Ebene durchaus lohnen kann.


Mehr zur Künstlersozialabgabe.




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