Künstlersozialabgabe für Influencer, Streamer und Marketingagenturen

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Influencer-Marketing und KSK-Abgabe

Das Influencer-Marketing rückt immer mehr in den Fokus der Künstlersozialkasse (KSK) und der Deutschen Rentenversicherung (DRV).


Vielfach werden momentan Marketing-Agenturen, die mit Influencern arbeiten, geprüft und es soll Künstlersozialabgabe nachgezahlt werden.


KSK und DRV stehen dabei vereinfacht gesagt auf dem Standpunkt, dass alle Zahlungen, die eine Agentur an den Influencer leistet, unter die Abgabepflicht fallen.


In diesen Verfahren unterstützen wir mit Beratung und Vertretung: https://www.ksk-rechtshilfe.de


Es ist nach unserer Erfahrung sinnvoll die Verfahren und Sachverhalte im Detail zu betrachten, da die Feststellung der Abgabepflicht durch die Deutsche Rentenversicherung und die Künstlersozialkasse oft sehr pauschal erfolgt.


Welche konkreten Einnahmen einer Agentur werden für die Künstlersozialabgabe in Bezug genommen?

Im Prinzip möchten KSK und DRV bei den Prüfungen die Künstlersozialabgabe auf sämtliche Zahlungen der Agentur an die Influencer erheben.


Hier eine Übersicht, die zeigt auf welcher Ebene die Künstlersozialkasse die Abgabepflicht verortet. Agenturen, die im Bereich Influencer-Marketing arbeiten, werden von der KSK recht pauschal als „Multi-Channel-Network“ eingestuft.

Die Abgabepflicht soll also anfallen auf:


  • Zahlungen für konkrete Kampagnen
  • Zahlungen an den Influencer aus Monetarisierung, AdSense etc.
  • Zahlungen für individuell erstellte Inhalte


Nach der derzeitigen Rechtslage ist es in einer großen Zahl von Fällen zumindest sehr fraglich, ob diese pauschale Sichtweise im Zusammenhang mit Leistungen von Influencern und der Pflicht zur Künstlersozialabgabe zutrifft.


Die Tatsache, dass es oft um die Reichweite und nicht um konkrete Inhalte geht, wird dabei nicht berücksichtigt. Zudem gibt es viele Fälle, in denen die Konstellation eher einem Makeln als einer Verwertung entspricht. Allerdings muss man sagen, dass es hier wiederum stark auf den Einzelfall ankommt.


Die Deutsche Rentenversicherung musste daher bereits in einigen Fällen die Feststellung der Abgabepflicht zurücknehmen bzw. einschränken.


Ist eine Agentur, die Influencer vertritt bzw. vermittelt, zur Künstlersozialabgabe verpflichtet?

Das hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die wichtigsten Punkte sind hier:


  • Kann der Inhalt der Leistung eines Influencers als künstlerische und/oder publizistische Leistung angesehen werden?
  • Wie sind die konkreten Verträge zwischen Influencer und Agentur bzw. Agentur und Kunde gestaltet und welche Verhältnisse ergeben sich daraus?
  • Wie werden Zahlungen abgewickelt?
  • Was genau ist Gegenstand der Leistung der Agentur?


Sind Influencer Künstler bzw. Publizisten im Sinne der Künstlersozialkasse?

Wer z.B. bei YouTube, TikTok oder Twitch streamt und eigene Inhalte kreiert, kann durchaus als Künstler bzw. als Publizist im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG) angesehen werden.


  • Als Künstler wird ein Influencer, bzw. Content-Creator oder Streamer vor allem dann gelten können, wenn die Inhalte des Streams künstlerisch sind (z.B. Musik, Malerei)
  • Als Publizist kann er schon dadurch gesehen werden, dass Werbung bzw. im weitesten Sinne PR/Öffentlichkeitsarbeit durch den Stream betrieben wird.
  • Unter Umständen können auch journalistische Inhalte als publizistisch angesehen werden.

Da es noch keine klaren Richtlinien aus der Rechtsprechung gibt, muss der Einzelfall sehr genau beurteilt werden.


Wann muss grundsätzlich die Künstlersozialabgabe gezahlt werden?

Die Künstlersozialabgabe ist eine Abgabe, die von Unternehmen in Deutschland zu zahlen ist, wenn sie künstlerische oder publizistische Leistungen von selbständigen Künstlern oder Publizisten in Anspruch nehmen (allgemeine Infos zur KSK-Abgabe gibt es hier). Die Höhe der Künstlersozialabgabe beträgt momentan 5% (2023). 


Zum Bereich publizistische Leistungen zählt auch Werbung und Öffentlichkeitsarbeit.


Im Bereich des Influencer-Marketings kommen meistens in Frage:


  • Künstlerische Leistungen (falls die Inhalte als künstlerisch angesehen werden können) 
  • Publizistische Leistungen (Werbung/PR/Öffentlichkeitsarbeit).

Sowohl die Künstlersozialkasse als auch die Deutsche Rentenversicherung, kontrollieren die Einhaltung der Abgabepflicht.


Influencer Leistungen im Rahmen einer Affiliate-Marketing-Kooperation

Die Künstlersozialkasse hat mittlerweile anerkannt, dass Leistungen von Influencern im Rahmen von Affiliate-Marketing-Kooperationen nicht abgabepflichtig sind.

Allerdings werden vor allem bei Prüfungen der Deutschen Rentenversicherung regelmäßig Leistungen, die im Grunde dem Affiliate-Marketing zugeordnet werden können, als abgabepflichtig eingestuft. Es ist insofern noch nicht endgültig geklärt, welche Leistungen, unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 25 KSVG, im Einzelnen diesem Bereich zugeordnet werden können.


Wiederum kommt es hier stark auf den Einzelfall und die jeweiligen vertraglichen Konstellationen an.


Fazit

Ob bzw. inwieweit letztendlich die Pflicht zur Künstlersozialabgabe für Leistungen von Influencern besteht, ist eine offene Frage.


Man kann aber sagen, dass es jedenfalls Fälle gibt in denen Entscheidungen der KSK bzw. DRV genau überprüft werden sollten. Zudem gibt es günstigere und weniger günstige Vertragskonstellationen.


Wir bearbeiten ständig vergleichbare Verfahren und sind auf das Recht rund um die Künstlersozialabgabe spezialisiert: www.ksk-rechtshilfe.de


Foto(s): Philipp Vitus Scholl


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