Die Kurzarbeit hat nicht an Aktualität verloren!

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Die pandemiebedingte Kurzarbeit zieht noch immer weite Kreise im Arbeitsrecht!

Wie sich auch weiter im Rahmen unserer arbeitsrechtlichen Tätigkeit zeigt, sind die Konsequenzen von Kurzarbeit noch immer aktuell und spürbar.

Die Anordnung von Kurzarbeit hat nicht nur erhebliche Einschnitte hinsichtlich der Höhe der monatlichen Vergütung zur Folge, sondern auch steuerrechtlich Auswirkungen. Schauen Sie also genau hin:

Viele Arbeitnehmer wissen nicht, dass Kurzarbeit durch den Arbeitgeber zunächst wirksam vereinbart und angeordnet werden muss!

Wir können Ihnen daher nur dringend anraten, eine rechtliche Überprüfung vornehmen zu lassen, ob der Anordnung von Kurzarbeit eine wirksame arbeitsrechtliche Vereinbarung zugrunde liegt. Sollte dies nicht der Fall sein, wäre die Anordnung von Kurzarbeit unrechtmäßig erfolgt und sie hätten höchstwahrscheinlich einen Anspruch auf das volle arbeitsvertraglich vereinbarte Gehalt, mithin auf eine Zahlung der Differenz zwischen vollem Gehalt und erfolgter Zahlung von Kurzarbeitergeld. Zu berücksichtigen sind dabei natürlich mögliche arbeitsvertragliche Ausschluss- und Verjährungsfristen.

Im Rahmen eines Verfahrens vor dem Arbeitsgericht Lingen haben wir zuletzt über eben diese Differenzzahlungen verhandelt, wobei das Arbeitsgericht Lingen deutlich herausstellte, dass der Arbeitgeber hier grundsätzlich beweisbelastet dafür ist, dass eine wirksame Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer zur Einführung von Kurzarbeit vorliegen muss.

Sollte dies nicht der Fall sein, kommt auch eine Kürzung von Urlaubsansprüchen nicht in Betracht.

Angesichts der Vielzahl der Arbeitnehmer, die während der Pandemie Kurzarbeitergeld bezogen haben, gehen wir stark davon aus, dass eine hohe Dunkelziffer herrscht hinsichtlich nicht ordnungsgemäß angeordneter und abgerechneter Kurzarbeit. Beachten Sie hierzu bitte auch unsere weiteren Rechtstipps zum Thema Kurzarbeit.

Lassen Sie sich kurzfristig beraten und konsultieren Sie unsere Rechtsanwaltskanzlei in Lingen.

Möglicherweise stehen Ihnen weitergehende Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zu. Wir sind Ihnen gerne behilflich, eine Prüfung Ihrer Ansprüche vorzunehmen sowie ggfs. eine Durchsetzung und gerichtliche Klärung.


Kanzlei Lindwehr
Sabrina Lindwehr
Rechtsanwältin

Fachanwältin für Arbeitsrecht
Fachanwältin für Miet- und Wohnungseigentumsrecht 

Tel.: 0591 - 31 96 29 00
Fax: 0591 - 31 96 29 09
E-Mail: info@lindwehr.com
www.lindwehr.com



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