Verjährung von Urlaubsansprüchen im Arbeitsrecht

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Die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern unterliegt einem ständigen Wandel. So ergeben sich fortlaufend Änderungen, insbesondere unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofes, wenn es um Fragen von Urlaubsansprüchen dem Grunde nach geht, dem Entstehen von Urlaubsansprüchen bei Änderung der Arbeitszeit, aber auch wenn es um die Verjährung von Urlaubsansprüchen im bestehenden Arbeitsverhältnis geht.


In diesem Artikel beschäftigen wir uns mit der Frage, wann Resturlaub eigentlich verjährt, wenn keine Tatbestandsmerkmale vorliegen, die die arbeitsvertraglichen Parteien von den Hauptleistungspflichten des Arbeitsverhältnisses befreien, zum Beispiel längerfristige Krankheit des Arbeitnehmers/der Arbeitnehmerin oder Gewährung von Elternzeit o.ä.


Es geht um die Frage, wann Resturlaubsansprüche tatsächlich verjähren. Im Rahmen eines Arbeitsvertrages kann auch formularmäßig geregelt werden, dass Urlaubsansprüche eines beendeten Urlaubsjahres zum Ablauf des 31.03. des Folgejahres verjähren, wenn sie bis dahin nicht in natura in Anspruch genommen wurden. Eine solche vertragliche Klausel entfaltet jedoch keine Wirksamkeit, wenn der Arbeitgeber nicht vorab auf den drohenden Verlust dieser Urlaubsansprüche hingewiesen hat. So sind Arbeitgeber angehalten, in dem betreffenden Urlaubsjahr den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin darauf hinzuweisen, dass noch Urlaubsansprüche bestehen, und diese -sofern sie nicht in Anspruch genommen werden- mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres verfallen.


Insofern tritt Verjährung von Urlaubsansprüchen nur unter zwei Voraussetzungen bereits zum 31.03. des Folgejahres ein:


Zum einen bedarf es einer vertraglichen Regelung, die auch im Rahmen eines Tarifvertrages vorgesehen sein kann, und zum anderen einer empfangsbedürftigen einseitigen Willenserklärung des Arbeitgebers selbst, gerichtet an den Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin, woraus sich der Resturlaub des Jahres ergibt und die Aufforderung, diesen rechtzeitig in Anspruch zu nehmen.


Sofern eine der beiden Voraussetzungen nicht vorliegt, kann sich der Arbeitgeber auch nicht darauf berufen, dass Resturlaub des Arbeitnehmers mit Ablauf des 31.03. des Folgejahres verfallen ist.


Urlaubsansprüche unterliegen dann der regelmäßigen, dreijährigen Verjährungsfrist nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses kommt diese Verjährungsfrist von drei Jahren meines Erachtens kaum zum Tragen, da die Gewährung von Urlaub zunächst auf die ältesten, bestehenden Urlaubsansprüche anzurechnen ist, sofern keine anderslautende Tilgungsbestimmung getroffen wird. Damit verjähren, wenn der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin Urlaub in Anspruch nimmt Urlaubsansprüche aus dem laufenden Arbeitsverhältnis nicht.


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Kanzlei Lindwehr 

Rechtsanwältin Sabrina Lindwehr

Fachanwältin für Arbeitsrecht
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