Die Liquidation der GmbH – Einleitung, Abwicklung und Beendigung (Teil II A)

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Teil II A – Durchführung der Liquidation

Im Rahmen der Liquidation sind verschiedene Maßnahmen durchzuführen, die ich nachfolgend in chronologischer Reihenfolge darstellen werde.

I. Bekanntmachung und Gläubigeraufruf

Die Liquidatoren haben zunächst die Pflicht, die Auflösung der Gesellschaft in den „Gesellschaftsblättern“ bekannt zu machen (§ 65 Abs. 2 GmbHG). 

Diese Bekanntgabe der Auflösung ist streng zu unterscheiden von der Bekanntmachung der im Handelsregister eingetragenen Auflösung, die durch das Gericht gemäß § 10 HGB veranlasst wird. 

Die Bekanntmachung durch die Liquidatoren muss neben dem Hinweis auf die Auflösung der Gesellschaft gleichzeitig auch den Aufruf an die Gläubiger enthalten, sich wegen offener Forderungen bei der Gesellschaft zu melden. 

Dieser Gläubigeraufruf ist von besonderer Bedeutung, da durch ihn die einjährige Sperrfrist des § 73 Abs. 1 GmbHG für die Verteilung des Vermögens an die Gesellschafter in Gang gesetzt wird. 

Bekanntmachung und Gläubigeraufruf haben einmal zu erfolgen, und zwar grds. im BundesBundesanzeigeranzeiger, der von § 12 GmbHG als „Gesellschaftsblatt“ definiert wird.

II. Liquidation

Die Liquidatoren haben laufende Geschäfte zu beenden, Verbindlichkeiten zu tilgen und Forderungen einzuziehen, mit dem Ziel, danach vorhandenes Gesellschaftsvermögen nach entsprechender Versilberung an die Gesellschafter auszuzahlen (§ 70 GmbHG). 

Bei Sachgesamtheiten, insbesondere Unternehmen, kann es geboten sein, diese als Ganzes zu veräußern, um – gegenüber einem Zerschlagungswert – ein optimales Verwertungsergebnis zu erzielen.

Nur selten wird die Auflösung einer Gesellschaft die sofortige Einstellung der Geschäftstätigkeit nach sich ziehen. Die Fortführung der werbenden Tätigkeit bleibt zulässig, soweit sie objektiv einer geordneten und ergebnisoptimalen Liquidation dient und subjektiv zu diesem Zweck vorgenommen wird.

Unbestrittene, fällige Verbindlichkeiten haben die Liquidatoren zu erfüllen, unabhängig davon, ob der jeweilige Gläubiger den Anspruch geltend gemacht hat oder nicht. Sie haben insbesondere Fälligkeit und Verjährung zu berücksichtigen. Ihnen steht ähnlich wie dem Geschäftsführer einer aktiven GmbH ein kaufmännischer Beurteilungsspielraum zu (§ 71 Abs. 4, § 43 Abs. 1 GmbHG). 

Gegebenenfalls ist bei strittigen Forderungen oder Verbindlichkeiten der Rechtsweg zu beschreiten.

Sie müssen nicht sämtliche Gläubiger gleichmäßig befriedigen, sondern legen die Reihenfolge der zu erfüllenden Verbindlichkeiten nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten innerhalb des ihnen zustehenden pflichtgemäßen Ermessens fest.

Stellt sich aber heraus, dass nicht sämtliche Gläubiger befriedigt werden können, haben die Liquidatoren binnen drei Wochen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu stellen (§ 11 Abs. 3, § 15a Abs. 1 InsO), innerhalb dessen dann das Prinzip der („par conditio creditorum“) der Gläubiger gilt. 

Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt, gilt das Prinzip der Gleichbehandlung nicht mehr. 

Insoweit fehlt es an einer gestzlichen Regelung. 

Richtigerweise kommt es für die Anwendung des gläubigerschützenden Prinzips der Gleichbehandlung nicht auf den formellen Umstand der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder dessen Ablehnung mangels Masse an. Denn materiell liegt ein Insolvenzfall vor. Allein der formale Umstand, dass die Masse nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken, kann nicht als Rechtfertigung für eine Ungleichbehandlung der Gesellschaftsgläubiger dienen. 

Um eine Gläubigerbenachteiligung zu vermeiden, sollten daher die Liquidatoren für eine gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger auch in diesem Fall sorgen. 

Den Liquidatoren ist es jedenfalls verwehrt, eigene Ansprüche oder Ansprüche von ihnen besonders nahestehenden Gläubiger oder Gesellschaftern zum Nachteil der anderen Gesellschaftsgläubiger vorrangig zu befriedigen.

Eine Auskehrung von Sachwerten an die Gesellschafter ohne vorangegangene Versilberung ist rechtlich nur zulässig, wenn der Gesellschaftsvertrag dies vorsieht oder alle Gesellschafter hiermit einverstanden sind; ansonsten kommt eine Naturalteilung grundsätzlich nicht in Betracht.

Hiervon abzugrenzen ist die Frage, ob ein Liquidator im Rahmen einer grundsätzlich stattfindenden Versilberung Vermögensgegenstände auch an einzelne hieran interessierte Gesellschafter verkaufen darf. 

Es obliegt pflichtgemäßem Ermessen, auf welche Art und Weise der Liquidator das Vermögen versilbert. Daher kann er Vermögenswerte grundsätzlich auch an einen Gesellschafter veräußern. Hierbei hat der Liquidator – schon aus Eigenschutz – aber darauf achten, dass der Kaufpreis angemessen ist und der gesellschaftsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gewahrt wird. 

Ein anderer technischer Weg wäre die Übertragung von Vermögenswerten an einen einzelnen Gesellschafter unter Anrechnung des Verkehrswerts auf den Liquidationsanteil, der dem Gesellschafter an den nach Versilberung erzielten Barmitteln zusteht.

Um überhaupt eine geordnete Liquidation mit wirtschaftlich vertretbarem Ergebnis erzielen zu können, wird regelmäßig die Aufstellung eines Liquidationsplans durch die Liquidatoren erforderlich sein. 

Ferner muss auf den Stichtag der Auflösung eine Liquidationseröffnungsbilanz aufgestellt werden. Nach den gemäß § 71 Abs. 2 S. 2 GmbHG anwendbaren allgemeinen Vorschriften ist die Liquidationseröffnungsbilanz innerhalb von drei Monaten aufzustellen (§ 242 Abs. 1 S. 2, § 264 Abs. 1 S. 2 u. 3 HGB).

Fortsetzung Teil II B – Durchführung der Liquidation

Gerne berate und vertrete ich Sie hinsichtlich der aufgeworfenen Fragestellungen bei der Beendigung, Liquidation und Auseinandersetzung Ihrer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – sofern erforderlich auch vor Gericht.

Weitere ausführliche Informationen finden Sie auf meiner Homepage.

V. i. S. d. P.:

Rechtsanwalt Jörg Streichert

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